„Misdoings of the Germans!?“ – Behauptungen und Tatsachen

Vertraut man dem Urteil der gar nicht so wenigen sowohl deutschen als auch ausländischen Autoren wie z.B. Fritz F. Müller, Norman R. Bennett, Helmuth Stoecker oder Thomas Paken­ham, so ist bereits die deutsche Vorkolonialzeit in Ostafrika gekennzeichnet gewesen von ent­setzlichen Ausschreitungen – vornehmlich gegen die an der Küste wohnende muslimische –  Bevölkerung, welche bereits die Greuel einer späteren geschichtlichen Pe­riode vorwegzuneh­men scheinen. Unter den zahlreichen Vorwür­fen heißt es zum Beispiel:

„Durch ihre maßlose Arroganz, die Verletzung der religiösen Gefühle der Mohammedaner, die Miß­achtung der Flagge des Sultans und Brutalitäten gegen jedermann hatten sich die DOAG-Agenten überall verhaßt gemacht“.[1] „Jeden Morgen gingen die neuen Herren im Ort herum und ‘ergriffen die Frauen … und trieben mit ihnen, was sie wollten.‘ Befragt wegen dieser am hellen Tag und regelmäßig begangenen Verbrechen, sollen die Herren ge­antwortet haben, das sei so deutsche Art.“ [2]

Setzt man solche und ähnliche Zitate als Tatsachen, so liegt allerdings der Gedanke nahe, daß „in die­ser Gesell­schaft (erg.: in Deutschland) gewalttätige Traditionen vorhanden sind, die sich nicht auf den „Dämon“ Hitler re­duzieren lassen, sondern die in sozusagen normalen Zei­ten, in „der guten alten Zeit“, sich vollzogen“. [3]

Wie verhält es sich aber mit der Rezeptionsgeschichte dieser und ähnlicher Behauptungen, wie mit ih­rer Stich­haltigkeit und wie ist es um ihre Quellentreue bestellt?[4]

Um diese Fragen zu erörtern, ist es unabdingbar nötig, zunächst in groben Zügen die Vor­gänge an der ostafrika­ni­schen Küste im Vorfeld des sogenannten Araberaufstandes Ende der achtziger Jahre des vorigen Jahrhun­derts nach den Originalunterlagen so gut als in dem eng­gesteckten Rahmen eines Ar­tikels möglich, vor­zustel­len.

Basierend auf dem sogenannten Küstenvertrag vom 28.4.1888 (LG: S.3ff),[5] welcher von Dr. Peters auf Wunsch von Sayyid Bargasch, dem damaligen Sultan von Sansibar, und nach Ein­sichtnahme beim britischen Generalkonsul (abgek.: Gk) Holmwood  dem im Juni 1887 zwi­schen dem Sul­tan und der Imperial British East Africa Compagny (abgek.: IBEAC) geschlos­senen Vertrag  nachgestaltet worden war,[6] sollte bis zum muslimischen Neujahrs­fest,[7] die Übernahme der Verwaltung an dieser Kü­ste zwi­schen den Grenzflüssen Umba und Rovuma durch die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft (abgek.: DOAG) vorgenommen sein.[8] Die Ver­pach­tung der Zölle an der Küste war eine lang­geübte Tradition im Sul­tanat Sansibar,[9] neu dagegen nur, daß Eu­ropäer vertragsmäßigen An­spruch darauf erhielten und im Ge­folge die Kü­stenverwal­tung dort in deut­sche, briti­sche, ita­lienische (und portu­giesische) Hände geriet.[10] Laut Gutach­ten des Reichsjustiz­amtes vom 30.6.1888 bedeutete dies für den deutscherseits ins Auge ge­faßten Küstenstrich, daß nach­ wie ­vor der Sultan Sou­verän der Küste blieb und nur die Aus­übung dieser Souve­ränitätsrechte an die DOAG überging unter Wahrung der Rechte von Drittstaaten, welche mit dem Sultan zu­vor schon Ver­träge abgeschlos­sen hatten.[11]

Daher sah auch das Zeremoniell der feierlichen Verwal­tungsübernahme vor, daß auf dem  Verwal­tungssitz eines jeden Bezirks beide Flaggen, die rote des Sultans und die Ge­sell­schaftsflagge unterein­ander bzw., bei zwei vor­handenen Masten, neben­einander wehen soll­ten, die Sultansflagge jedoch immer höher (!) aufgezogen.[12] Informati­onsschreiben der DOAG an die wulât in Arabisch und Deutsch, die bevorstehenden Änderungen betreffend, wa­ren zu­sammen mit einer Schilderung des Verlaufs der Übernahmefeierlichkeiten zuvor mit Schrei­ben vom 3.8.1888 durch Vermitt­lung des kaiserlichen (ab­gek.: ksl.) Gks Dr. Mi­chahel­les dem Sultan zur Kennt­nisnahme und in­vol­vierten Ge­neh­migung vorge­legt wor­den.[13] In ei­ner von Konsul Vohsen wieder­holt er­betenen und ihm (wohl) am 13.8.1888 end­lich vom Sul­tan gewährten Audienz disku­tierte der neue Generalver­treter mit Sayyid Khalifa, wel­cher am 27.3.1888 seinem verstorbenen Bruder Bargasch auf den Thron nachgefolgt war, den Verlauf der geplan­ten Feier(n) sowie die Anweisungen an die wulât, die obersten Küsten­ver­waltungs­beamten des Sultans, in allen Einzelheiten, da sich letzterer einer­seits mit Ra­tifi­zie­rung des Kü­stenver­trags dazu verpflichtet hatte, „alle Akte und Handlungen, wel­che erfor­der­lich sind, um die Be­stimmungen des Vertra­ges zur Ausführung zu brin­gen, vor­zunehmen und der Ge­sellschaft mit Seiner ganzen Autorität und Macht zu helfen und beizu­stehen, damit die ge­währten Rechte und Gewalten si­chergestellt wer­den“ und es ande­rerseits Ziel der DOAG war, sich soweit als möglich den Sou­verän ge­wogen zu machen und ihn daher in die Planun­gen der DOAG miteinzubin­den.[14]

Auch das Datum der Verwaltungsübergabe stellte eine bewußte Wahl dar, da erst zu diesem Zeitpunkt, dem Ende des Rechnungsjahres, mit ver­läßlichem Datenmaterial der zentralen Zollverwaltung auf Sansibar gerechnet werden konnte und auch der Han­del so am wenigesten Störung erfuhr, da „gleich nach dem 18.8.1888“ im Zu­sammenhang mit dem Neujahrsfest traditions­gemäß für mehrere Tage jegliche Handelstätigkeit ruhte.[15]

Zu den umfangreichen Vorbereitungshandlungen gehörte zudem eine Bereisung der auch in Zukunft als Bezirks­verwaltungssitze auserkorenen Küstenstädte. Dazu hatte sich Konsul Voh­sen besonders in einer Konferenz mit Sayyid Khalifa, dessen Räten, dem Kommandeur der regulären Sultanstruppen General Matthews sowie dem ksl. Gk, dem privat rei­senden Amts­rich­ter Dilthey  u.a. am 31.5.1888 die Unterstüt­zung des Souveräns auch dahin­genhend gesi­chert, daß Soliman bin Nassr als Vertrauter und Abgesandter des Sultans auf der eben­falls von diesem eigens ge­charterten Barawa den Generalvertreter begleiten und als be­sonderer Ansprechpart­ner für eventuelle Fragen der muslimi­sche Be­völkerung, insbesondere der dorti­gen wulât als bisheriger sowie zukünftiger Verwaltungsbe­amter des Sultanats, zur Verfügung stehen und dieselben per Sultanspro­klamation über die bevorste­henden Ereignisse aufklären sollte.[16] Diese Reise fand statt im südlichen Küstenab­schnitt vom 20.-30.6.1888, die nördliche wegen aufgetre­tener Transportprobleme erst ab dem dem 13. Juli 1888.[17] Als Er­gebnis dieser zeigte sich der Generalvertreter „im Allgemeinen befriedigt von der Aufnahme, wel­che die Pro­klamation gefunden“ hatte; Einwände seitens der Bevölkerung gegen die be­vorstehende Änderung blieben aus und alle (!) wulât der Kü­stenplätze bekundeten, in deut­schen Diensten ver­bleiben zu wollen.[18] Von dem Vorgehen der DOAG beein­druckt, äu­ßerte Oberst Euan Smith, der britische Gk, Dr. Michahelles gegenüber die Hoffnung, die IBEAC möge die Übernahme der Kü­stenverwaltung in dem ihr zugestandenen Ge­biet „nach deut­schem Vor­bild“ vor­nehmen.[19]

Einigen Konfliktstoff barg eine auf Wunsch des Sultans bei der Besprechung vom 31. Mai getroffene Vereinba­rung in sich, daß der Sultansabgesandte gelegentlich der Küstenreise zu­sammen mit den wulât eine Liste derje­nigen Liegenschaften erstellen sollte, welche der Sul­tan auch nach Inkrafttreten des Küstenvertrages als sein Pri­vateigentum reserviert wissen wollte, während der Rest, darunter auch sogenannte “öffentliche Gebäude“ in Ge­sellschafts­besitz übergehen sollten.[20] Diese Liste war jedoch bei Übernahme der Verwaltung immer noch nicht fertig, so daß Streit darüber entstand, ob ein be­stimmtes von einem wâlî bewohn­tes Haus nun als Verwaltungs­ge­bäude der DOAG anzusehen sei oder als Pri­vateigentum des Sul­tans.[21] Hieran zeigt sich bereits ein wichtiges Merkmal der Verhaltens­strategie der sansi­bari­schen Sultane: nach gezeigter, oft sogar bemerkenswert liebens­würdiger Bereit­willigkeit Zu­gesagtes später einfach zu verweigern oder immer wieder hinauszuzögern.[22]

Vor Aussendung der als Bezirks- bzw. Stationschefs ausgewählten Männer ab dem 5.8.1888 hielt Konsul Voh­sen in Sansibar noch Besprechungen mit den ansässigen deutschen und aus­ländischen Firmen ab, erbat von Sayyid Khalifa, außerdem einen Sachverständigen zur Ab­wick­lung zolltechni­scher Fragen und legte den für die Küste bestimmten Ver­waltungsbeam­ten „wiederholt die größte Sorgfalt in ihren Handlungen … . „ ans Herz, „Vor allem … Füh­lung mit den Eingeborenen, den Indern und den Arabern zu gewinnen und möglichst wenig ‚regierend‘ aufzutreten, ein­schneidende Aende­rungen nur nach er­folgter Berathung mit den vornehmsten Indern und Arabern … ebenfalls nur in die­ser Weise zu treffen … .“[23]  In Voh­sens via Gk der Regierung nach Berlin zur Prü­fung ein­gereichten „Provi­sori­schen Instruktio­nen …, A.) Allgemeine Bestimmungen“ für die Be­amten hieß es, daß sogar das Ver­hältnis der Unterordnung der wulât unter die Bezirkschefs zumindest zunächst „öf­fentlich noch nicht so präcisen oder gar schroffen Ausdruck fin­den“ dürfe, „daß hierdurch die Ge­fühle der mohame­danischen Bevölkerung verletzt werden könnten“; der Verkehr mit diesen als Exekutivorga­nen bzw. Poli­zeichefs würde „in der Form des Ersuchens zu pfle­gen sein“; dem­gegenüber gelte: „Kathis werden eben selbst­ständig fungieren und den Stations-Chefs in kei­ner Weise unter­stellt sein. … . Bei öffentlichen  Gele­genheiten ist der Kathi als Repräsen­ta­tions-Person des Sultans zu betrachten und sind ihm hierbei die ent­spre­chenden Ehrun­gen zu erweisen.“[24] Un­ter Teil „B.) Allgemeine Be­stimmungen I. Politik und Administration“ wird „den Sta­ti­ons-Chefs dringend empfohlen, sich die Erlernung der Landessprache d.i. des Sua­heli eifrigst an­gelegen sein zu lassen, um hierdurch auch in leichteren und innigeren Con­tact mit der Bevöl­kerung zu kommen. … . Das Ver­hältnis der Stations-Chefs zur Bevölkerung hat grundsätzlich stets ein würdevoll freundliches zu sein und Zor­nes- oder Gewaltausbrüche ge­gen dieselbe müssen unbedingt vermieden werden. … . Bei Mohameda­nern, In­diern etc. sind religiöse Ge­bräuche und Eigenthümlichkeiten möglichst zu berücksichtigen …“.[25]

Eine Kontrolle übte der Generalvertreter durch die regelmäßig gepflogene Korrespondenz mit den Be­zirkschefs aus, welche zur Erstellung von Monats- und bei wichtigen Vorkommnissen zusätzlich von Sonderberichten ver­pflichtet waren, nicht selten mit der Folge, daß sich Voh­sen schon einen Tag spä­ter per Sultansdampfer vor Ort persönlichen Eindruck verschaffte, wie das dicke Aktenbündel R-406 eindrucksvoll vor Augen führt. Bezüglich der Übernahme­feierlichkeiten hatten die Bezirkschefs um­gehend über deren detailliert vorgeschriebenen Vollzug zu berichten.[26] Vohsen seinerseits war nach §11 seiner, ihm durch die DOAG-Direk­tion auferlegten und vom Rk gebilligten Instruktionen mit je­der Post zur Berichterstattung nach Berlin verpflichtet. Auch der Gk war aufgerufen, auf die Tätigkeit der DOAG-Organe ein waches Auge zu haben.[27]

Die soeben geschilderten Vorbereitungen vermitteln – von der Tatsache der mit der Etablie­rung einer Kolonialherrschaft per se verbundenen gewissen „Entmündigung“ einer Nation durch eine andere – deutscherseits eher ein Bild zumin­dest ernsthaften Bemühtseins um gute Kontakte zur einheimischen Bevölkerung. Man mag ein­wenden, daß Theorie und Praxis durchaus auseinanderklaffen können, ob­wohl von einem die Befehlsstruktur gewohnten Offi­zier wie von Zelewski auch bei privatrechtlichen Unternehmungen eher militärischer Gehor­sam vorauszusetzen wäre. Dennoch ist ein Blick auf die praktische Umsetzung der Vorgaben der Generalvertretung an­gebracht, um daran die Berechtigung der eingangs erwähnten An­schuldigungen zu überprüfen.

Der für einen Artikel gebotenen Kürze entsprechend soll dazu das Beispiel „Pangani“ heraus­gegriffen werden, welches sowohl nach Umfang als auch nach Gewichtigkeit der Anklagen wohl das krasseste ist.

Leutnant von Zelewski, dem zur Unterstützung seiner noch mangelhaften Kiswahilikenntnisse der schon auf der Station befindliche Herr Burchard zugeteilt war, sowie der Österreicher Sigl, langte am 6.8.1888 in Pangani an und widmete sich als erstes dem Ver­laden und Aus­packen der mitgebrachten Ausrüstung, der Unterbringung und Einrichtung, unmittelbar dar­auf aber schon ersten Besprechungen „mit den einflußreichsten Einwohnern von Pangani und Bueni“; betreffs der auf  Spa­ziergängen durch Stadt und Umgebung angetroffenen Bevölke­rung bemerkt er: „Überall habe ich freundliches Entge­genkommen gefunden“, zudem schie­nen die Leute über die bevor­stehende Änderung infor­miert.[28] Diese Er­wähnung in von Ze­lewskis Bericht, welche noch nicht als Rechtferti­gungsversuch auf eine – weil zu dem Zeit­punkt fehlende – Beschwerde über ihn gewertet werden kann, scheint nicht nur von der Wahr­scheinlichkeit her glaubhafter als Pakenhams Theorie vom Erscheinen der Deut­schen vor Ort als einer Art Blitz vom heiteren Himmel herab,[29] welcher zudem jeglicher Quellenbeleg fehlt, sondern sogar die erstmals von F.F. Müller veröf­fentlichte Denkschrift der vom 11.- 18.9.  1888 auf Sansi­bar weilenden und gegen das Vorgehen der DOAG-Be­amten Beschwerde füh- renden Pangani-Deputa­tion[30] stützt eher von Zelewskis Version.

Wichtig ist auch der Um­stand, daß dem Stationschef außer seinen beiden europäischen Ange­stellten nur die un­ter Kommando des wâlî stehenden Askaris mit ihren direkten militärischen Führern, den Akiden, zur Aufrecht­er­haltung der öffentlichen Ordnung und für einen Verteidi­gungsfall zur Verfü­gung standen.[31] Demgegenüber ver­fügten die ansässigen Kaufleute über ein imponierendes Waffenar­senal, darunter auch modernste Präzisions­waf­fen.[32] So ist die Bewer­tung eines berühmten Führers des sog. Araberaufstandes, Buschiri, seiner Geisel Dr. Baumann gegenüber ver­ständlich: „Die Deutschen aber kamen wehrlos und ohne Soldaten, nur mit einem Brief des Sultans, der uns lee­rer Schall war. An einen Ort kamen zwei, an den an- deren drei oder höchstens vier Beam­te. … . Ja, die Englän­der, das mag ein reiches und mäch­tiges Volk sein, aber die Deutschen scheinen mir wohl nur ,wadogo dogo‘ (ganz klein)“[33] Ein möglichst gutes Auskommen mit der Einwohnerschaft wäre demnach schon Ge­bot des ge­sun­den Menschenverstandes gewesen, wenn nicht gar eine Überlebensfrage.

Der nächste Schritt war die Veröffentlichung der „Proclamation und Bekanntmachung“ durch „Vorle­sen bei den vornehmsten Arabern und Indiern“, später durch Anschlag an der am Stati­onshaus befind­lichen Tafel, von wel­cher „Hörlustigen“ auf  Wunsch ebenfalls vorgelesen wur­de.[34] Laut Bericht von Konsul Vohsen an die DOAG-Direktion/Berlin vom 25.8.1888 handelte es sich dabei um die Sultans­proklamation vom 14.8.1888 in Deutsch und Arabisch sowie diejenige der DOAG in den nämli­chen Sprachen, wobei die DOAG-Proklamation be­zeich­nenderweise mit „Hoch lebe der Sultan“ en­dete.[35] Aufgabe des jeweiligen wâlî wäre es im Anschluß daran ge­wesen, die restliche (Kiswahili spre­chen­de) Bevölkerung zu informie­ren. Außerdem fällt bei der Sultansprokla­mation auf, daß im Vergleich zu anderen seiner schriftlichen Äußerungen die in genuin arabischen Texten übli­chen Um­schweife bzw. „blu­mige“Ausdrucksweise fehlen sowie gern eingestreute Gottesanrufungen. Tat­sächlich war Voh­sen wiederholt um eine aufklärende Anweisung des Sultans an seine Untertanen einge­kom­men, um da­mit das Einvernehmen zwischen DOAG und Sultan bezüglich der neu zu ge­stal­tenden Kü­stenverwaltung zu de­monstrie­ren. Als diese kurz vor der Verwaltungsübergabe immer noch nicht vorlag, hatten der Generalvertreter im Ver­ein mit dem ksl. Gk den Entwurf einer solchen Order eingegeben. Allerdings wurde ihre Aus­händi­gung und damit Ausferti­gung durch die „graue Eminenz“ am Hof, Ba­kaschmar, verhindert, indem er die­selbe Sayyid Kha­lifa vor Zeugen protestie­rend aus der Hand riß. Schließlich gelang es Vohsen, in der end­lich doch noch gewährten Audi­enz ohne Ba­kaschmars Anwesenheit etwaige Beden­ken auszu­räumen und somit die Aus­ferti­gung durch den Sultan doch noch zu erreichen.[36]

Als nun instruktionsgemäß von Zelewski zusammen mit Burchard am 12.8.1888 nach vorhe­riger An­meldung den wâlî Abdul Kaoni ben Mu­lallah aufsuchte, welcher ihm bislang aus dem Weg gegangen war, um ihm vor Zeugen ein vom ksl. Gk erwirktes Informa­tions­schreiben des Sultans an seine wulât von Ende Juli sowie das Einfüh­rungsschreiben für den Bezirkschef samt Nachtrag, beide vom 28.7.1888,[37] zu übergeben, ver­weigerte dieser nach deren Kennt­nisnahme und Versicherung, ihre Inhalte gleichwohl verstanden zu haben, ein­fach deren An­nahme. Auch die Erinnerung an die für die Zeit nach dem 16.8.1888 bereits be­schlossenen Ände­rungen in der Küstenverwaltung, über die die Küsten­bevölkerung doch längst schon in­formiert worden sei, ver­mochte den wâlî nicht umzu­stim­men. Daher eröff­nete von Zelewski, der diese Haltung als Kundgabe des wâlî interpretierte, nun doch nicht in deut­schen Dien­sten bleiben zu wollen, jenem in Übereinstimmung mit den von der Gene­ral­vertre­tung erhaltenen Instruktionen vom 19.7.1888, daß er unter diesen Umständen abgelöst bzw. nach San­si­bar zu­rückberufen wer­den müsse. Auch gegen die für den 16.8.1888 geplante Flaggenhissung trug Abdul Kaoni Be­denken vor, sofern er nicht eine eigens darauf bezügliche Order des Sultans erhalte. Darauf ging von Zelewski ein und sicherte zu, solange die feierliche Hissung der DOAG-Flagge auf­zuschieben.[38]

Doch bereits die Übermittlung der Eingabe an die Generalvertretung, daß für den wâlî noch ein spezi­eller Sul­tansbefehl gebraucht werde und derselbe abgelöst werden solle, kam nur unter schwierigen Bedingungen zu­stande. Da den Stationen keine eigene Dampferverbindung zur Verfügung stand,[39] mußte der Bote eine Über­fahrt auf einer Dhau zum überhöhten Preis von 50 Rupien ordern, während für diese Überfahrt 4-5 Rp. üblich waren. Auch konnte die längst mit Handelsgut für Sansibar voll beladene Dhau nicht ablegen, ohne daß ein Grund ge­nannt wurde. Schließlich wollte der Eigner über­haupt nicht mehr auslaufen, außer erst abends und ge­gen sofortige Vorauskasse. Der einzige sonst noch aufzufindende Eigner verlangte gar 200 Rp. für die Mitfahrt. Von Zelewski erklärte diesen Zwi­schenfall, der einem Boykott gleichkam, damit, daß sich die Verweigerungs­haltung des wâlî gegen den neuen Stationschef  im Ort bereits herumgesprochen und so Folgen gezeitigt habe. Die Benach­richtigung der Ge­neralvertretung geschah dann mit erheblicher Verspätung.[40]

Tatsächlich war bei den Europäern Sansibars ein Umstand bekannt, den Krenzler als die “Ge­schichte mit den zwei Briefen“ folgendermaßen formulierte: „von denen der eine, auf diplo­matischem Weg zu­gestellt, dem nach dem Innern reisenden Europäer den vollsten Schutz und die hilfreichste Unterstüt­zung seitens der Behörden Se. Hoheit verspricht, während der an­dere, an eben diese Behörden voraus­geschickt, den strikten Befehl enthält, ihm möglichst viel Hindernisse in den Weg zu legen, … . Seine (= des Sultans, d.Verf.) Beamten, an die strikte­ste Be­folgung seiner Befehle gebunden, und fortgesetzt von einem Heer von Spionen bewacht, sind total unselb­stän­dig. … . Täglich gehen eine Menge schrift­licher Befehle und Verhaltens­maßregeln an seine Gouverneure am Festland.“[41] Zudem warnte von Zelewski einer Kassan­dra gleich vor eventuellen, weit schlimmeren Auswirkun­gen  eines kontrapro­duktiven Wir­kens des wâlî, da er aus den Tagen der Peterschen Gebietserwerbungen im Hinter­land des zum Herrschafts- und Einflußbereich der Âl Bû-Sa‘îdî, der sansibarischen Herrscherfamilie, gehörenden Küstenstreifens schon auf der­artige negative Erfahrungen zurückblicken konnte.[42] Auch Amtsrichter Dilthey berichtete von dem wiederholten offenen oder geheimen Wirken der wulât gegen die DOAG.[43]

Wäre es dem Sultan mit dem Passus bezüglich der Unterstützung der DOAG, wie sie der be­reits er­wähnte Art.1, Satz 6 des Küstenvertrages vorsah, ernst gewesen, so wäre ihm die so­fortige, bereitwil­lige Ausfertigung des Sonderbefehles an den wâlî selbstverständlich gewe­sen. Sollte aber Admiral Deinhards nachträgliche Einschät­zung, die Araber hätten die Sul­tans­fahne schon durch fremde Nach­barschaft beeinträchtigt geglaubt, zugetroffen haben, wäre es ebenso Pflicht des Sayyid gewesen, die Gesellschaft rechtzeitig darüber zu informieren und ein anderes Vorgehen anzumahnen. Dies hatte er jedoch unterlassen.[44] Da es inzwischen auch an den übrigen Kü­sten­plätzen, so z.B. Ba­gamoyo zu ei­nem ähnlichen Dilemma bei der Ver­waltungsübernahme gekommen und Son­derbefehle des Sou­ve­räns durch die wulât gefor­dert worden waren, hatte es schon angesichts jener Vorfälle ernsthafte Aus­einan­derset­zungen zwi­schen dem er­neut Ausflüchte machenden Sultan und dem ksl. Gk als Bittsteller für Kon­sul Vohsen gegeben, in welche sogar der Rk, der britische Gk und Ge­ne­ral Matthews einbezo­gen wurden, mit dem Ergebnis, daß Sayyid Khalifa schließlich einen Spe­zial­befehl auch für den wâlî von Pan­gani ausstellte.[45]

Mit Überstellung des speziellen Sultansbefehls vom 15.8.1888,[46] welchem Mahnungen so­wohl von Dr. Micha­helles als auch des den abwesenden Konsul Vohsen vertretenden von St. Paul-Illaire begleiteten, etwaige Konflikte zu vermeiden, den wâlî nochmals eingehend über die neuen Verhältnisse aufzuklä­ren  und nur bei dessen fortge­setzter Widersetzlichkeit und Auf­hetzung der Bevölkerung via Generalkonsulat (abgek.:Gkat) die Assistenz von S.M.S. Möwe zur Verhaf­tung und Ver­bringung des wâlî vor den Ge­richtshof des Sultans nach Sansi­bar zu requirie­ren,[47] hatte Abdul Kaoni, die Existenz von Dop­pelbe­fehlen vorausgesetzt, nun die Ab­siche­rung er­halten, zu­min­dest die Flaggen­hissung mit Übergabefeier­lich­keit geschehen zu lassen. Über diese berichtet von Zelewski am 17.8.1888 folgen­des: Nach Beför­derung der Sultans­or­der vom 15.8.1888 durch die Möwe auf Geheiß des ksl. Gkats und Aushändi­gung des­selben an den wâlî, habe dieser sich „zu Allem bereit“ erklärt und nach Über­ein­kunft über Detailfragen wie tägliche Appelle etc. sogar von sich aus um Einteilung seiner Dienst­stun­den ge­beten. So konnte um 11 Uhr des 17.8.1888 „die Flaggenhissung in der vorge­schriebenen Weise voll­zogen“ wer­den.[48]

Dazu hatte von Zelewski sogar „alle angesehenen Einwohner in das Gesellschaftshaus gela­den, wo dieselben der Landessitte gemäß mit einigen Sü­ßigkeiten, Kaf­fee etc. bewirthet wur­den.“ Wie durch von St. Paul-Illaire ange­wiesen, war Abdul Kaoni nochmals befragt worden, ob er unter den erneut detailliert auseinandergesetzten Um­stän­den, daß ab dem 16.8.1888 in Pangani durch von Zelewski „im Na­men S.r Hoheit des Sultans“ die Verwaltung geleitet werde, im Dienst bleiben wolle, und hatte sich ein­ver­standen erklärt. Daß ab diesem Zeit­punkt eine Be­fehlsver­weige­rung seine Verhaftung mittels ei­nes deutschen Kriegsschiffes mit Beförderung nach Sansibar zur Aburtei­lung durch den Sultan zur Folge hätte, war ihm eben­falls klargelegt worden. Als Zeugen dieser Unterre­dung fungier­ten die bei­den anderen DOAG-An­gestellten so­wie ein Offizier der Möwe, welcher bei Weigerung des wâlî diesen so­fort nach Sansibar vor den Sultan hätte brin­gen können.[49] Selbst Calvert beschreibt die Flag­gen­hissung in Kilwa, wo in der Folge die bei­den DOAG-Beamten sogar er­mordet worden wa­ren, in der von der DOAG an­gegebenen Weise, obwohl schon allein die das zweiundzwanzig­seitige Vorwort des Au­tors charakterisie­rende, krasse Diktion (vgl.: S.IX:„Teuton methods“, S.XII:„the hords of the Kai­ser“ …) und ent­stellende, ohne jegliche Be­lege erfol­gende Dar­stellung u.a. der An­fänge deut­scher Kolonisation in Ostafrika diese Veröffentli­chung als ei­nes jener Kriegspropa­ganda­wer­ke ausweist, wel­che, wie z.B. das Blaubuch von 1918, in späteren Jahren sogar von den ehe­maligen Feindstaaten als solche anerkannt worden sind.[50] Selbst die bei F.F. Müller erst­mals veröf­fentlichte und am 14.9.1888 im ksl. Gkat überreichte Denk- bzw. Be­schwerde­schrift der Pangani-Deputation, wel­che vielen späteren Veröffentli­chungen als in­haltliche Hauptfund­stelle, wenn nicht gar als ein­zige Akten­quelle, gedient hat, enthält keiner­lei Kritik an der Flag­genhissungsfeier. Dadurch wirken die Beschul­digungen z.B. von Bennett („inter­fe­rence with the sultan’s flag“, ohne Beleg!), Clarke („they have in­sulted the inhabi­tants in their na­tionality by treating the flag of their late Sovereign the Sultan with every con­tempt“ mit Ge­rücht aus San­sibar als Quelle), Stoecker („Miß­achtung der Flagge des Sul­tans“, ohne Beleg!), etc. noch un­glaub­würdiger.[51]

Die weitere, nicht einmal mehr von Bennett übernom­mene Behauptung Cal­verts: „but in Pan­gani the inaugura­tion … had to be effected under the guns of the ‚Moeve‘“, zer­fällt zur Ge­genstandslosigkeit, wenn man bedenkt, daß mit Ausnahme des Naturha­fens von Dares­salam das  Meer vor den Küsten­(städten) so seicht war, daß grö­ßere Schiffe wie z.B. die Möwe ge­zwungen wa­ren, kilo­meter­weit vom Strand entfernt vor Anker zu gehen, so daß Personen in Ermangelung von Landungsbrücken nur umständ­lich per langer Bootsfahrt durch die starke Meeresbran­dung an Land gesetzt werden konnten. Aus diesem Grund hatte auch Major Wiß­mann, mit der Nie­derschlagung des „Araberauf­standes“ be­traut, für diese Aufgabe Elb- bzw. Rheinschlepper etc. umbauen las­sen, um bei deren ge­ringem Tiefgang über­haupt in Ost­afrika näher an den Strand heranzukom­men.[52]

Kaum hatte jedoch die Möwe Anker gelichtet, ließ der wâlî dem Sta­tionsvorsteher melden, „er wolle keinerlei „Dienstleistung für die Deutschen übernehmen“, ebenso reagierten die Akiden und Askaris.[53] So blieb von Ze­lewski – auch von den ansässigen Indern um Schutz gegen die marodie­ren­den Askaris und anderes be­waffnetes Volk angerufen – nichts anderes übrig, als erneut gemäß der Instruk­tion vom 19.7.1888 um Abset­zung und Ab­holung des wâlî zu bitten. Zu dieser Maßnahme, wel­che am 19.8.1888 S.M.S. Carola durchführte, war er als oberster Verwaltungsbeamter des Sultans in seinem Bezirk gegenüber einem Untergebenen, der sogar die (offi­ziellen) Sultans­befehle augenfällig mißachtete, sehr wohl berechtigt. Au­ßerdem wies er ausdrücklich darauf hin, daß der perso­nelle Ersatz unbedingt von einem hö­he­ren Sultans­beamten eingesetzt werden solle zum Zeichen der weiterbeste­henden Souverä­nität des Sultans und des einvernehmlichen Wirkens der DOAG mit ihm.[54]

Nach Aktenlage und übereinstimmenden Aussagen von Zeitzeugen standen sich also folglich gegen­über: ein Sultan, dessen einflußreichster Ratgeber „Bakaschmar und mit ihm der Sultan entschlossen ist, seiner Seits Nichts dazu beizutragen, was unsere auf friedlichen Ausgleich gerichteten Bestrebun­gen unterstützen könnte. Diese am Hofe des Sultans zur Zeit vorherr­schende Stimmung ist in der Stadt und auch an der Küste zur Genüge bekannt …“,[55] die DOAG, deren Repräsentanten sich einerseits tat­sächlich zu bemühen schienen, auf die Kü­stenbevölkerung einschließlich deren bisheriger Verwaltungsorgane einzugehen, andererseits aber keine eigenen genügenden Machtmittel zur Verfügung hatten und wegen „der Gleich­stellung der Gesellschaft mit anderen Reichsangehörigen“ nur den übli­chen konsularischen Reichsschutz sich im Ausland befindender Reichsangehö­riger beanspruchen konnten, d.h. im Falle einer (lebens-)gefährlichen Situation ihrer Beamten Beistand z.B. durch die Ma­rine nur mit Einverständnis des ksl. Gkats erhalten konnten,[56] sowie Sultan­sorgane an der Küste, die wohl tatsächlich vom Sultan dem Wirken der DOAG entgegengerichtete Geheim­be­fehle er­halten hatten und – wie in Pangani – auch danach handelten.

Aus sachlich-logischen Erwägungen heraus, denn die Anschuldi­gungen selbst sind wieder ziemlich vage gehal­ten, lassen sich die wohl gravierendsten Vorwürfe gegen das Verhalten der Deutschen nun auch am ehesten an dem erwähnten Verhaftungsversuch des wâlî festma­chen.

Nach einem Kurzbericht von Zelewskis vom 20.8.1888 war am Samstag, dem 18.8.1888, um 16 Uhr die Carola in den Gewässern vor Pangani erschienen. Nachdem Herr Sigl per Boot dem Kapitän Meldung von den neue­sten Vorkommnissen erstattet und gebeten hatte, nun an Stelle der Möwe die mit Dr. Michahelles abgspro­chene Verhaftung des wâlî und dessen Transport nach Sansibar zur Ab­urteilung durch den Sultan vorzunehmen, erfolgte nach erbe­tener Be­denkzeit seitens des Kapitäns Ra­ven am Morgen des nächsten Tages, 6 Uhr 30, die Landung von 110 Mann. Dieselben trafen in der Stadt auf eine erheb­liche Anzahl gutbewaff­neter Askaris, wel­che die reichliche Zwi­schenzeit ge­nutzt und sich gefechtsbereit sowohl in den Pri­vathäusern neben der als auch in der Moschee (!) in der direkten Nachbarschaft des  wâlî-Hauses ver­schanzt hatten. Allein das „energische und be­stimmte Auftreten der Her­ren Officiere und ihrer Truppen“ habe jegliches Blutvergießen ver­hindert; vielmehr sei es ge­lun­gen, nach Er­brechen der Zugangstüren zum wâlî-Haus die über­raschten Gegner zu ent­waff­nen; nach er­folgloser Suche wurde sodann vermutet, daß Abdul Kaoni sich recht­zeitig in die Mo­schee geflüchtet habe und inzwi­schen auch dar­aus durch eine der vielen Türen ent­wischt sei.[57] Tatsächlich hatten sich die Kampfwilligen um den wâlî inzwischen schon auf der au­ßer­halb liegenden Schamba Buschiris ge­sammelt.[58] Ein Jahr später gab Buschi­ri Wißmann ge­genüber sogar zu, Sayyid Khalifa habe ihm für den Fall, daß er die Deutschen bekämpfe, die wi­zâra über die gesamte Küste ver­sprochen.[59]

Auf Bitten des Bezirk­schefs verblieb dann für fünf Tage eine Wache von zehn, zuletzt 18 Mann in der Sta­tion, während der Rest auf der Korvette um 14 Uhr wieder das Gebiet verließ. Von Zelewski er­wähnte noch: „Ein­flußreiche Leute hier versichern mir, daß sie froh seien den Liwali los zu sein und derselbe hier keine Unter­stüt­zung finden werde. Die Wahrheit dieser Aussage kann ich nicht bestäthi­gen.“ und bewies damit seine Fähig­keit zu einer kri­ti­schen Be­trachtung.[60] Als zuverlässiger Vermittler zwischen Bevölkerung und Station an Stelle des wâlî fun­gierte seither Salim bin Ali, welcher als ei­ner der reichsten Einwohner schon früher wâlî gewesen, doch – nach einem Gerücht, wie von Zelewski aus­drücklich hinzufügt – wegen sei­ner Deutschfreundlichkeit dem Sul­tan un­liebsam gewesen und damit abge­setzt worden sei.[61]

In Anbe­tracht der weiteren Ereignisse – „Araberaufstand“ – zeigt sich bereits zu diesem Zeit­punkt eine  G e s p a l t e n ­h e i t  in der Bevölkerung Panganis, welche auch später noch an­dauerte. So urteilte noch 1889 Soliman bin Nassr: „Les gens de la côte … ignorent le véritable état des choses, ils croient qui les Al­lemands veulent la conquête du pays pour chasser à la longue les riches propriétaires et les dépouiller de leurs biens; ils … sont convaineus, que les Allemands sont les ennemis du Sultan, … que ce traité (der Küstenvertrag, d. Verf.) les riduira à la misère, chanqua leurs usages, ne respectira pas leurs croy­anees, les dépossédera de leurs pro­priétés et de leurs esclaves … . Parmi les habitants de la côte et même des environs il y a ce­pendant des gens très-sensés … ; malheureuse­ment, d’une part leur nombre est relativement restreint … et  d’autre part ils ne voient aucun encouragement du côté de Zanzi­bar.“[62] Dies läßt sich mit der Behauptung Müllers von einer „spontanen“, allgemeinen, nicht ge­steuerten Volkserhe­bung  gegen die Ausbeuterklasse nach marxistischer Ideologie, zu der er sich in diesem Zu­sammenhang nochmals ei­gens bekennt, oder der ganz ähnlichen Stoeckers nicht in Einklang bringen.[63]

Von Zelewski hatte für diese seine Schilderung der Vorgänge, welche zudem durch Berichte der Ma­rine für das AA und die Admiralität in Berlin überprüfbar waren und auch eingehend geprüft wurden, keine Veranlas­sung, sie zu beschönigen. Eine Beschwerde gegen ihn lag nicht vor und in Vohsen als Adres­sa­ten wäre nach Müller ebenfalls nur einer der „Invasoren“ zu erblicken gewesen, von denen er schreibt, daß „die wahren Absichten der Fremden aus de­ren brutalem und prahlerischem Auftreten heraus“ für die Küstenbe­völke­rung klar ersichtlich gewesen seien.[64] Demnach wäre viel eher eine Prahlerei des Stationschefs damit zu erwar­ten ge­wesen, wie nachhaltig und drastisch er im Zusam­menwirken mit der Marine das Kü­stenge­sindel das Fürchten gelehrt und zur Raison gebracht habe.

Unter Verweis auf Bennett, 1986, heißt es in einer neueren Veröffentlichung Deutschs: „ they (= the coastal people, d. Verf.) were extremly provoked by the appalling behaviour of some representatives of the company, which, according to one source, included the rape of women and the desecration of mosques.“[65] Noch vager und ohne Beleg stellt es Stoecker dar: „Ver­letzung der religiösen Gefühle der Mohammedaner“.[66] Bennett nun er­wähnt als Beschuldi­gungen: „The Germans also outrageously abu­sed their Arab host’s hospitality, ‚during his ab­sence forcing his wives‘ … by violating the sanctity of the local mosque. ‚With dogs at their heels‘“.[67] Man beachte: aus der ei­nen (!) lokalen Moschee bei Ben­nett ist bei Deutsch schon ein Plural geworden. Auch bezüglich der Hunde wird sich noch Gleiches herausstellen. Stoecker – wieder ohne Beleg – vertieft die „Entehrung“ der Moschee noch um den Vorwurf des Schu­hetragens beim Betreten, welcher bei heu­tigen Lesern mit touristischen Besichti­gungser­fah­rungen auch in muslimischen Ländern wohl geeignet ist, be­sonderen Abscheu her­vorzuru­fen.[68]

Wendet man sich nun Bennetts Quellenbelegen zu, könnte man aus der stattlichen Auflistung  unter Anmerkung neun zu Kapitel zehn auf besonders gut untermauerte Aussagen zum Nach- teil der DOAG schlie­ßen. Gut die Hälfte  e n t f a l l e n  aber als Belege für seine Be­haup­tun­gen schon des­halb, weil sie Ben­netts Aussagen eindeutig widersprechen, ohne als Gegenar­gumentationen kenntlich ge­macht zu sein, z.B. Falkenhorst, welcher an der zi­tierten Stelle (S.78f) nach gene­rellen In­for­mationen zur Stadt Pangani gerade die friedliche Verwal­tungsar­beit der DOAG heraus­stellt, welche erst durch die Rebellion zunichte ge­macht worden sei. Von verursachen­den Faktoren durch die DOAG ist dort nicht die Rede. Ebenso verhält es sich mit Förster, der eine kor­rekte, den Akten bzw. von Zelewski ent- und damit Bennetts Vorwür­fen widerspre­chende Schil­de­rung der Vorfälle in Pangani bietet, ganz an­dere Gründe für den Aufstand nennt – wel­che Müller wohl sofort unter  „Geschichtsfälschung“ der „impe­riali­sti­schen Kolo­nialge­schichts­schrei­bung“ subsummiert hätte, hätte er solche Quellen über­haupt heran­gezo­gen und einer Prüfung für Wert gehalten – und schließlich aufgrund seiner Ana­lyse des Sach­verhalts hervor­hebt, daß „die Veranlassung des Aufstandes nicht in dem Auf­treten und in den Maßre­geln der deut­schen Be­am­ten gefunden wer­den darf.“[69] Ma­rine-Zahl­meister Sturtz und Marine-Pfarrer Wangemann bieten einen kommentierten Fotoband, wel­cher nir­gends mit Do­ku­men­tatio­nen deutscher Misse­taten aufwartet, vielmehr im Gegen­teil, während die „DKZ“, ei­gent­lich: Deutsche Kolonialzeitung, von 1888 wieder die Verhält­nisse im ge­samten Küsten­ab­schnitt im Ein­klang mit den deutschen Berichten wiedergibt und somit kei­neswegs Ben­netts Ankla­gen stützt. Ein weite­rer Teil der Quellenbelege war leider schon al­lein wegen des – auch sonst – eklatanten Man­gels genauer und voll­ständi­ger biblio­graphi­scher Anga­ben wie sie zum Stan­dart moderner wis­senschaftli­cher Bei­träge gehörten und nicht nä­her erklärter Kürzel auch mit viel detektivischem Engagement nicht aufzu­spüren und damit leider auch nicht mehr zu über­prüfen. Selbst ein Literaturverzeichnis fehlt. So konnte z.B. nicht ein­mal mit Hilfe der Leite­rin des Zei­tungs- und Zeit­schriftenarchivs der Bayeri­schen Staatsbibliothek das ominöse  „Statement of a Pangani man“ aus The World er­mittelt wer­den.[70] Zur britischen Korre­spon­denz und dem Verweis auf die Pan­gani-Denk­schrift verglei­che weiter unten. Bedauerli­cher­weise ist auch die von Bennett ge­nannte briti­sche Mis­sionars­zu­schrift „Misdoings of the Ger­mans“ – vgl. den für diese Studie gewählten Titel – wegen der unvollständigen Quellenan­ga­be nicht heran­zieh­bar.

F.F. Müller nun erweckt den Eindruck einer besonders gut abgesicherten Anklage, u.a. vor allem hin­sichtlich der von ihm sogar als „Notzuchtexzesse von DOAG-Agenten“ betitelten Vorwürfe, indem er vorgeblich drei „ver­schiedene Quellen“ dafür vorbringen könne.[71] Bei näherer Untersuchung ergibt sich jedoch, daß diese Quellen auf derselben Vorlage beruhen, nämlich der als „1.“ erwähnten Pan­gani-Denkschrift, welche sowohl am 15. als  auch am 16.9.1888 den einzigen Gegenstand der Audi­enzen bei Sayyid Khalifa gebildet hatte. An bei­den Tagen wurden in Gegenwart Dr. Michahelles die Deputierten empfangen, während sich Vohsen um eine An­hörung der DOAG durch den Sultan zu­nächst mehrfach vergeblich be­mühte, schließlich aber mit Hilfe des ksl. Gks endlich den­noch erreichte. Zugegen waren bei dieser außerdem gewesen: Konsul Vohsen, Dr. Michhelles und General Matthews, dem als Kiswahilidolmetscher die übellaunige und inobjektive Haltung des Sultans of­fenkun­dig be­sonders peinlich gewesen war.[72] Da es sich dabei um die einzige aktenkun­dige, inhalt­lich pas­sende Vorlage handelt, kann geschlossen werden, daß das Beschwerdetele­gramm des Sayyid vom 3.10.1888 (= „2.“) darauf ebenso beruht wie die Times-Zuschrift des britischen Mis­sio­nars Herbert H. Clarke vom 25.10.1888 (=„3.“), in welcher es heißt: „… news arrived in Zan­zibar from one of these towns, Pangani“.[73] Für die „publi­zierten Aussagen verschiede­ner eng­lischer Missio­nare“ bleibt Müller an der genannten Stelle im weite­ren je­doch jegliche Bele­gangabe schuldig, so daß diese nicht nachgeprüft werden können.

Allein daraus wird schon ersichtlich, daß es sich bei Clarkes Aussagen nur um Hörensagen, Gerüchte, nicht aber um eine unmittelbare Quelle handelt. Woher letztlich die „Nachrichten“ stammen, welchen Weg sie genommen haben etc., bleibt im Dunkeln. Clarke gibt selbst zu, Pangani nur von einem Kurz­besuch im März 1888 her zu kennen. Seine Missionsstation, Hauptstation der Universities‘ Mission to Central-Africa, lag in Magila in Usambara, 40 engl. Meilen, d.h. nach damaligen Verhältnis­sen etwa zwei Tagesreisen von Pangani entfernt, denn eine an­dere Verbindung bestand damals noch nicht.[74]

Zur Thematik bemerkt er: „Next, they have insulted  them in their families; they entered pri­vate hou­ses and as­saulted and degraded the women with open indecency …“(S.13). So gra­vie­rend diese Vor­würfe auch sind, von Vergewaltigung ist nicht die Rede, sie müßten erst mit Phantasie in die Wortwahl hineininterpretiert werden.

Hier taucht auch die Behauptung auf: „They have insulted their religious feelings, taking dogs (the ab­horrence of Islam) into the mosques“. Man beachte zweimal den Plural, welcher der Tat, die als ab­sichtliche Kränkung dar­gestellt wird, noch eine Art Regelmäßigkeit hinzufügt. Auch Stoecker über­nimmt die Behauptung, ebenfalls ohne nachvollziehbare Belegstelle, ge­nauso wie Bennett.[75] Allein Müller weist in einer Fußnote darauf hin, daß der Hund von Ze­lewskis, Singular, diesem in die Mo­schee, Singular – vgl. die räumliche Nähe der von Askaris besetzten Moschee in der Nachbarschaft des wâlî-Hauses oben, S.10f – nachgelaufen (!) sein soll, „ein Vorfall, der die religiösen Gefühle der Moslim gröblich verletzte.“[76] Einen Quellen­beleg dafür muß er schuldig bleiben, denn nicht einmal die Pan­gani-Denkschrift enthält die­sen Kla­gepunkt.

Auffällig bleibt generell, daß Clarke sich meist mit wenig griffigen Umschreibungen um kon­krete An­gaben  her­umla­viert. Den aufrüttelnden Predigtstil, einer ciceronischen Philippica gleich, unterstrei­chen denn auch Äuße­rungen wie: „What is the Chri­tianity this German Com- pany has recently exhibi­ted … . Christians must not allow the name of their Master to be used as a cover for iniquity. Would that the whole Christian world could be stirred up in pro­test against it. … . Is that spreading the Gospel … ?“ Die DOAG-Angestellten sind ihm gene­rell „evil-do­ers“, gekennzeichnet durch „wickedness“, ihre Tätigkeit: „the bitterest and dead­liest blow to civilisation“ etc., um am Ende die Motivation für sein Schreiben klar auszu­sprechen: „ought we not as Christians and Eng­lishmen to demand … that England will not suf­fer … .“[77]  So erweckt der ganze Artikel eher den Anschein der Aneinan­der­reihung wüster Be­schimp­fungen und extremer Bilder denn konkreter, überprüfbar gestalteter, objek­ti­vierbarer Fest­stel­lungen in einem sachlichen Tatsachenreport. Die DOAG wird zum Teufel in per­sona hoch­sti­lisiert, demgegenüber die gesamte Christenheit zusammenstehen müsse, um ihn zu bekämp­fen bzw. einem wild über muslimische Einwohner her­fallenden Kreuz­fahrertrupp des Mittel­alters gleichge­setzt.[78] Auch die Form der Zu­schrift ist auffällig: obwohl hier nicht der Ort für eine regel­rechte Tex­tanalyse ist, muß dennoch festgehalten werden, daß sich eine sol­che we­gen der Fülle raffiniert einge­setzter rhetorischer Stilmittel und des kunstvollen Ge­samtaufbaus als Paradebei­spiel politischer Agita­tion lohnen würde. Mit diesen Feststellungen einher gehen Berichte verschiedener Pro­venienz, welche englische Missionare direkt als „co­lonial agents“ für das britische Empire, den großen Rivalen Deutsch­lands in Ostafrika, cha­rakterisieren.[79]  So bemerkte MdR Oechelhäuser in der Reichstagssit­zung vom 29.1.1889: „Man berufe sich immer auf die Berichte der Missionare. … . Wer aber den Neid und die Ei­fersucht der Missio­nare gegen einander, vor Allem der englischen Hochkirchlichen kenne, werde diese Quellen vorsichtig prüfen.“[80] Vohsen erwähnt, daß der vormalige britische Gk Dr. Kirk u.a. mit Hilfe der seit 1875 etablierten Missionsgesellschaften beabsich­tigte, „einen neuen Schritt vorwärts zur völli­gen Besitzergreifung der Küste seitens Englands zu thun“.[81]  Großbritannien gebe hierfür immense Summen aus, was Vohsen mit Zahlenmate­rial anschau­lich nachweist, so daß er kon­statiert: „Diese Gesellschaften (d.i. brit. Missions­ges.n, d. Verf.) laufen dadurch ein großes Risico, ihre Einkünfte schnell schwinden zu sehen und die Gefahr ihres finanziellen Ruins im Auge, ist es erklärlich, daß sie alles aufbieten, um den al­ten Status zurückzu­führen und den englischen Einfluß wie­der auf Kosten der Deutschen zu heben. Die Sprache des Bi­schofs Smithie (?, d. Verf.) in der Times und ein Nachtrag zu dem Jahresbe­richt 1887 lassen darüber auch keinen Zweifel auf­kommen.“[82]

Beide Umstände wecken demnach erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des im Artikel Mitge­teilten.

Auch die von der Pangani-Deputation im ksl. Gkat überreichte Denkschrift ist auf ihre Weise kunst­voll. Ohne jeglichen Abgleich mit den vielfältigen anderen Schriftstücken unterschied­lich­ster Provenienz zum Sachverhalt, welche – z.B. als eingeforderte Berichte –  detaillierte und somit nachprüfbare Angaben enthal­ten, und ohne Betrachtung der Vorge­schichte der Er­eignisse, kann sie tatsächlich den Ein­druck erwecken, es handle sich in ihrer Darstellung um Abläufe mit innerer Wahr­scheinlichkeit und Logik. Doch dieser Eindruck täuscht.

Allein die Untersuchung der Zeitangaben offenbart eine geschickte Manipulation: Das erste Datum, das der An­kunft der Deutschen, ist eindeutig festgelegt mit 6.8.1888 (R-406, RS.110), das nächste lautet auf: „Sonntag, dem Festtage,“(S.111), dann: „Gegen Abend“(S.111), da­nach: „Am 3.ten Tage (Montag)“(RS.111), dann: „Am 12.Ethagg“(RS.111)[83], schließlich folgt der an dieser Stelle kenntlich gemachte Zeitsprung „bis an dem Tag der An­kunft der Soldaten von Zanzibar“(RS.111), welche nach von Zelewskis Bericht am 1.9.1888 abge­schlossen war.[84] Da­zwischen wird die Bemerkung einge­streut: „An jedem Tage Morgens kam er (: v. Zelewsky:) mit 12 Soldaten, Christen, heraus, gingen dann im Orte herum, ebenso in der Umgegend, er­griffen die Frauen, welche dorther kamen oder dort­hin gingen und trieben mit ihnen was sie wollten. Wurden sie gefragt, so sagten sie (Deutsche) Das ist so deutsche Art.“(RS.111).

Demgemäß schiene bis zur Angabe des Zeitsprungs auf RS.111 nur ein Zeitraum von drei Tagen ver­gangen und  die verschiedentlich gemachten Vorwürfe eines „zu schneidigen oder forschen Vorge­hens“ der DOAG-Ange­stellten würden hiermit auf besonders makabre Art ihre Stütze finden.[85] Der Abgleich mit dem amtlichen Da­tenmate­rial verifiziert zwar, wie schon geschildert, den Landetag vom 6.8.1888 für von Zelewski und Sigl. Die Aus­bootung des Marinelandecorps der Carola, welche am 18.8.1888 Anker geworfen hatte, erfolgte aber, wie ebenfalls schon dargelegt, erst am Sonntag, dem 19.8.1888. Somit kann der darauffol­gende Montag aber un­möglich der „dritte Tag“ gewesen sein, etc.! Dadurch allein schon ge­raten aber behauptete Handlungsabfolgen, also Ursache-Wirkungsver­hältnisse durcheinander, wie im weiteren Verlaufe deutlich wird.[86]

Gleich eingangs wird sodann eine Fehlinformation eingestanden: angeblich habe der wâlî näm­lich die bei ihm versammelten „Fremden aus arabischen (sic!) Blut, Schachranen, Komo­rensen und Suaheli“ nur von einer Übernahme der Zoll-, also nicht der gesamten -verwaltung durch die DOAG mündlich in Kenntnis gesetzt, ein Sultansdekret  hätten sie auch auf Bitten von diesem nicht zu sehen bekommen.[87] Unter Zugrundelegung der ein­gangs darge­legten, umfas­senden Informationsarbeit, welche durch die DOAG im Vorfeld der Verwaltungsüber­nahme gelei­stet worden ist, wirkt diese Behauptung der ge­glückten Täuschung gerade dieses Perso­nenkreises durch den wâlî eher zweifelhaft. Ob aber die Ver­sammelten ihrerseits im Einver­ständnis mit dem wâlî oder auf­grund von Täu­schung den nicht Lese­kundigen aus den  Reihen der abwesenden „Küstenleute (Waschensis oder Suan Afrika­ner)“[88] ein fal­sches Bild weiter­vermittelt haben, bleibt im Ergebnis gleich. Beides entspricht der oben zitierten Ein­schätzung von Soliman bin Nassr, daß die Küstenleute die wahre Lage der Dinge verkennten, falsche Vorstellungen an die deutsche Verwaltungsübernahme knüpften und nur we­nige, wel­che da­mit der Frie­denspartei zuzurechnen seien, „vernünftig“ seien, also ohne fal­sche Vorbe­halte gegen die Deutschen. Soliman führt dabei die gesteuerte Fehlinformtion di­rekt auf den Sultan bzw. Bakaschmar zurück, welch letzte­rer die Po­litik lenke, dem aber an einer Einigung mit Pangani nicht gelegen sein könne.[89] Sowohl in der Denk­schrift selbst, als auch durch Seid Betcha gegenüber Vohsen wird schließlich als Rebellionsgrund einzig der Umstand genannt, weiterhin Untertanen des Sultans bleiben und nicht solche der Deutschen werden zu wollen.[90] Auch Soliman bin Nassr bestätigt diese, allerdings auf der erwähnten Fehlinformation beru­hende Ein­stellung: „Ils sont persuadés également qu’ils font acte de pa­triotisme en se soule­vant, qu’ils entrent dans les vues du Souverain et enfin qu’en agisfant autrement ils Lui dés­obéiraient. N’est il done pas nécessaire de les en dissuader?“[91]

Ohne auf die bekannte Affaire des „Honny soit qui mal y pense“ Bezug nehmen zu wollen, muß doch festgestellt werden, daß die Gleichsetzung der Angabe „trieben mit ihnen, was sie wollten“ und Ver­gewaltigungen im Sinne des Tatbestandes des deutschen Strafrechts bloße Spekulation ist.[92] Ebenso könnte man hineininterpretieren, daß etwa bei der Verhaftungsak­tion des wâlî weibliche Zivilperso­nen zu ihrer eigenen Sicherheit durch das Marine­lande­corps aus dem zwischen diesem und den auf sie zielenden Aufständischen gelegenen Schuß­feld ge­wie­sen worden seien. Außerdem ist es auch von den Zahlenverhältnissen her höchst unwahr­scheinlich, daß – wie be­reits geschildert – der Offizier von Ze­lewski mit seinen beiden Kolle­gen und nur acht oder neun Gesell­schafts­as­karis, welche nicht einmal die nötigsten Wachauf­gaben vollständig zu erfüllen vermocht, geschweige denn Verwal­tungsanord­nungen hätten durchsetzen können,[93] sich derartige Pflichtverletzungen hätten lei­sten und da­bei gegen die dem wâlî er­gebenen, ihnen aber feindlich gesinnten Askaris sowie die her­vorragend be­waff­neten  Händler der Stadt mit ihren zahlreichen Sklaven hätten behaupten können.[94] Solch ab­surde Neglegie­rung simpler Kräfteverhältnisse kann gerade einem Offizier nicht un­terstellt werden und klingt auch in von Zelews­kis Brief­wechsel mit der Ge­neralver­tretung nir­gends an, vielmehr gerade das Ge­gen­teil.[95] Wangemann, der Ma­rinepfarrer des Flagschiffes, dessen Kommandanten regelmäßig von den Ereignissen an Land Bericht erstat­tet wurde, teilte sogar aus den Schilderungen eines Teilnehmers die­ses Marinelandecorps mit, daß nach ver­geblicher Suche nach dem entflohenen wâlî sogar ein von der DOAG spendier­tes friedliches Pick­nick der Mannschaft vor dem Gesell­schaftshaus stattgefun­den habe, neu­gierig beäugt von der um­stehenden Menge schwarzer Stadtbe­wohner, wäh­rend der andere Bevölkerungsteil sich, spe­ziell während der Patrouillen­gänge, in die Häuser zu­rückgezogen hatte.[96] Es waren also ent­weder überhaupt keine Frauen auf den Straßen oder sie beobach­te­ten in­ter­essiert zu­sam­men mit den männli­chen Einwohnern die kochenden und essen­den Matro­sen; von Über­griffen auf sie, spezi­ell Vergewaltigungen, ist nirgends die Rede. Dabei be­merkt Wan­gemann: „Und doch hätte uns schon ein gerin­ger Widerstand in den kaum zwei Schritt breiten Gassen erheb­liche Unannehmlich­keiten verur­sa­chen können.“[97]  Zu­dem drängt sich die Frage auf, warum Seid Betcha als Abgesandter der Auf­ständischen von Pangani am 6.9.1888 an Bord der Ba­rawa dem General­ver­treter Vohsen, der eigens gekom­men war, um persönlich die Vorgänge zu untersuchen und eine friedliche Ei­ni­gung mit der Bevölkerung herzu­stellen, auf dessen Er­kundigung, was denn kürzlich vorgefallen sei, geantwortet hatte: „Es hat sich nichts Beson­de­res ereig­net …“, wenn sich in Pan­gani deutscher­seits tatsächlich täglich derar­tige Verbre­chen ab­gespielt hätten.[98] Auch seitens der indi­schen Kaufleute liegt bis zum Ab­zug der DOAG-Be­amten am 8.9.1888 keinerlei Hinweis auf derartigeVorkommnisse vor, obwohl  sie als briti­sche Untertanen durch eine bloße Meldung an ihr Gkat dessen schon er­wähnte Ver­suche, den britischen Einfluß in Ostafrika auf Kosten des deutschen aus­zudehnen, einer­seits argu­menta­tiv be­stens hätten unterstützen können bzw. andererseits damit bei nach­weis­baren Übergriffen auf de­ren Frauen mit Sicherheit ernsthafte diplomatische Schwierig­keiten mit der Weltmacht Großbritannien ausgelöst hätten.[99]

Nach Angaben der Denkschrift seien nun am „Sonntag, dem Festtage“ hundert oder mehr christliche Marinesol­daten zusammen mit dem „Chef der Zollverwaltung nebst seinem Stell­vertreter“ auf der Su­che nach dem wâlî während des Gebets in die Moschee eingedrungen, aber nach Erklärung, der wâlî befinde sich nicht darin, wie­der abgezogen. Eine Anschuldi­gung wegen Betretens mit Schuhen, Hun­den etc. fehlt gänzlich! Die weitere Suche habe sie nach „Zerbrechen“ der Haustüre in ein Privat­haus und ein Re­gie­rungsgebäude geführt, in welch letzterem sie die dort Angetroffenen „gedrängt“ hätten, Auskunft über den Ver­bleib des wâlî zu geben. Von tät­lichen oder gar sexuellen Übergriffen auf dieselben ist aber nicht (!) die Rede. Allerdings seien dabei auch ohne Erlaubnis „Geheim-Zimmer“ durchsucht sowie der Akida und seine Soldaten geschlagen und entwaffnet, an­schließend das Fort zer­stört und die (Ketten-)Gefangenen freige­lassen worden.[100]

Betrachtet man diese Angaben näher, ist bezüglich des Eindringens während des Gebetes an einem Festtag, ein Umstand, der unbestreitbar die Schändlichkeit des Vorgehens unterstrei­chen soll, nur veri­fizierbar, daß es sich beim 19.8.1888 um den 12. dû l-ḥiǧǧa gehandelt ha­ben könnte. Zwar gibt Ruete an, daß auf Sansibar das soge­nannte Große Fest, ‘îd al-ḥiǧǧa, drei bzw. sieben Tage lang gefeiert wor­den sei, allerdings waren für solche Tage keine spezi­ellen Riten, z.B. besondere, gemeinschaftlich in der Moschee zu verrichtende  Fest-ṣalât vor­gese­hen.[101] Eine besondere kultische Handlung konnte also offensichtlich nicht gestört wor­den sein. Betende in der Moschee anzutreffen, ist natürlich immer möglich. Da der Be­ginn der Landung am Flußufer für 5.30 Uhr bzw. 6.30 Uhr feststeht, wäre nach Frau Ruetes Anga­ben auch die Zeit für das pflichtge­mäße Morgenge­bet ver­strichen gewesen.[102] So er­scheint von Zelewskis Rechtfertigung glaubhaft, es sei kein Ge­bet gestört worden, vielmehr habe er sich vor Betreten der Moschee bei Arabern informiert, ob der wâlî sich darin aufhalte. Einer habe be­hauptet, er habe den wâlî auf deren Dach gesehen. „Ich theilte dies einigen Mo­schee­besu­chern mit. Dar­auf wurde ich von unseren Arabern aufgefordert, mich von der An­wesen­heit des Liwali zu über­zeugen. Darauf hin betrat ich mit mehreren Marinesoldaten, etwa 8-10 die Moschee, nachdem wir uns des Schuhzeuges entledigt hatten. Vor einem jeden Raum stellte ich die Frage, ob es erlaubt sei einzu­treten. Ge­rade in Betreff des Eindrin­gens in die Moschee ist mir zum Oefteren von Arabern gesagt worden: Wir sehen, daß Du unsere Re­li­gion kennst und ehrst. Das ist schön von Dir.“[103]

Die routienemäßige Inspektion der Gefangenen mit Prüfung der Strafgründe bei Amtsantritt hatte von Zelewski ebenso wie die Flaggen­hissung aufgeschoben, bis alle vom wâlî gefor­derten Zusatzbefehle des Sultans vorgele­gen hatten (s.o.). Laut Bericht von Zelewskis vom 20.8.1888 verweigerte jener nach Abfahrt der Möwe jedoch auch diese Inspektion mit den Worten: „er gäbe die Schlüssel nicht heraus, ich möge versuchen die Thür zu sprengen. Ich trat an die Thür und überzeugte mich, daß die­selbe verschlossen war. Ich machte das ruhig und durchaus nicht gewaltsam.“[104] Diese erneute Weige­rung wird zusätzlich nachvollziehbar durch von Zelewskis Aussage: „Ich habe dieselben (= die Ge­fangenen, d. Verf.) später entlas­sen, da keiner derselben ein Verbrechen begangen hatte … . Bei eini­gen konnte mir selbst von dem Aufseher kein Grund für ihre Inhaftierung angegeben werden. Die Leute befanden sich außerdem in einem so elenden körperlichen Zustand, daß ein längeres Festhal­ten derselben entschieden von Gefahr für ihr Leben gewesen wäre.“[105] Durch den Sultan oder seine Or­gane an­gedrohte bzw. ausgeführte, willkürliche Sanktionen gegen Personen, die den Boykottaufru­fen gegen die Frem­den nicht ge­folgt waren, wurden mehrfach beschrieben.[106] Es wäre also verständlich gewesen, daß der wâlî eine Aufdeckung dieser Praxis in seinem Amtsbereich zu verhindern getrachtet hätte.

Ebenso erscheint bei Vor­liegen eines gültigen Haftbefehls das Eindringen in durch kampfbe­reite wâlî-Askaris besetzte Häuser mittels gewaltsamen Öffnens der Eingangs- oder weiterer Zim­mertüren ver­tretbar, wenn, wie geschehen, auch nach wiederholter Aufforderung der Zu­tritt dazu verwehrt wird, sowie die Abwehr von Angrei­fern und deren anschließende Entwaff­nung. Dennoch sei dabei „Nie­mand geschlagen oder sonst mißhan­delt worden.“ Auch die Waffen wurden nach Verlassen des Ge­bäudes den Besitzern wieder zurück­gege­ben. Im öf­fentlichen Verwaltungsgebäu­de, das dem wâlî zur damaligen Zeit als Wohnung diente, „ha­ben wir den Frauen zuerst Zeit gegeben sich zu verbergen und zu ver­hüllen“ heißt es weiter im Bericht.[107] Unter solchen Umstän­den wäre auch gegen das Vordrin­gen in die Pri­vaträume, also den harîm eines arabi­schen Hau­ses, nichts einzuwenden. Damit wird auch deutlich, daß bei der Aktion nicht willkürlich irgend­welche Häu­ser ge­stürmt oder deren Be­wohner belästigt worden sind, wie Autoren gleich Bennett, Clarke oder Paken­ham (vgl.o.) glauben machen wollen. In der Denk­schrift-Passage, daß Frauen „gedrängt“ worden seien, Aus­kunft über den Ver­bleib des Abdul Kaoni zu geben, ist demnach wohl auch der zweite Aus­gangspunkt für die be­haupteten sexuel­len Über­griffe zu sehen, da keine wei­teren Anknüp­fungspunkte exi­stie­ren. So erklärt von Zelewski im Bericht vom 16.9.1888 auch bzgl. der Patrouil­len­gänge aus­drücklich: „Bei den Marinesoldaten be­fand sich stets ein Sta­ti­ons­beamter, damit keinerlei Rei­bungen vorkommen sollten. Ich erkläre es als unwahr, daß Frauen oder Mäd­chen ir­gend­wie durch Thaten oder Worte be­lästigt oder beleidigt worden sind.“[108] Der öster­reichi­sche For­scher Dr. Oscar Baumann, welcher zusam­men mit der Kara­wane Dr. Meyers gerade meh­rere Tage in Pangani weilte, um astro­nomische Beob­achtungen anzu­stellen, be­richtet nicht nur nichts von irgendwelchen Verstößen der Deutschen, son­dern ver­merkt viel­mehr über de­ren Verwaltungspraxis: „Dies alles geschah so ungestört und ruhig, dass wohl Nie­mand … den Ausbruch eines so heftigen Aufstandes ahnen konnte.“[109]

Verständlich wäre es auch, wenn die die Moschee und deren Nachbarhäuser besetzt haltenden Askaris ihre Ent­waffnung durch die deutschen Marinesoldaten im nachhinein lieber als Folge einer tätlichen Auseinanderset­zung, d.h. Kampfhandlung, geschildert gesehen hätten, so wie in der Denkschrift ge­schehen, denn als Ergebnis eines Überraschungsmoments. Zudem weist von Zelewski auf die leicht verifizierbare Tatsache hin, daß in Pangani gar kein Fort stand, das hätte zerstört werden können.[110]

Daß sich die Mannschaft allein auf die Festnahme des wâlî konzentrierte, zeigt, daß sie sich durch­aus  n i c h t  kampfeslüstern oder sozusagen sä­belrasselnd in ein Gefecht mit den kampfbereit ver­schanzten Askaris gestürzt hat. Dies und zwar mit dem Aus­gang eines sieg­reichen Massakers über die zahlenmäßig mehrfach überlegene Feindespha­lanx[111] in Pangani wäre jedoch unab­dingbar nötig gewesen, um auch nach Gesetzen der Logik überhaupt erst die Möglichkeit er­halten zu haben, all die den Deutschen zur Last gelegten vehementen Bedrüc­kungen der Be­völke­rung, Übergriffe auf die­selbe oder gar die Mül­lerschen „Notzuchtexzesse“ verüben zu können. Die einzige in diesem Zusammenhang in die Akten aufgenommene „Ver­gewalti­gung“ ist denn auch die einer  F a h n e.[112] Von Autoren des späteren 20.Jh.s wird näm­lich bisweilen die Tatsache übersehen, daß sich inzwischen der Bedeu­tungsgehalt man­cher deut­scher Wörter geändert hat: so bezeichnete der bzgl. der Tatbestandsbeschreibung im we­sentli­chen gleich­gebliebene §177 des Reichsstrafgesetzbuches als „Notzucht“, was im heu­tigen Straf­gesetz­buch „Vergewaltigung“ heißt, im Kaiserreich bedeutete letzteres jedoch „Ge­waltthätigkeit“ bzw. ein gewaltsames Vorgehen an sich.[113]

Völlig unglaubwürdig wirkt sodann die Behauptung, daß einerseits von den DOAG-Beamten eine Art Volksver­sammlung einberufen worden sei, um deren Zustimmung zur Verwaltungs­übernahme einzu­holen, welche zudem nach Maßgabe des Küstenvertrages gänzlich überflüs­sig war, dieselben den Pan­gani-Beschwerdeführern zufolge aber andererseits behauptet hät­ten, „sie (Deutsche) seien Seyd Kha­lifa“ oder „Er sagte (mündlich): Diese Länder ge­hören … mir.“[114] Von Zelewski be­merkte denn auch dazu: „Ich habe nicht einmal, sondern wenigsten 50 mal vor Versammlungen von einzelnen Arabern, Indiern, Suaheli, von den Soldaten und ihren Akidas die Erklärung ab­gegeben: ‚Ich bin ein Mann von Said Chalifa. Said Chalifa ist mein Herr. Ich bin hier nur der erste Beamte von Said Chalifa.‘“ und später: „Ich kann nicht genug wiederholen, daß ich stets mit der größten Achtung den Willen und die Person des Sultans her­vorgehoben habe, daß ich zum Oefteren unsere Achtung vor den Sitten und Ge­bräuchen der Mohamedaner be­tont habe.“[115] Damit bekannte er sich hinsichtlich der Souve­rä­nitäts­frage ganz zur Vorgabe des Küstenvertrages und den Proklamationen der DOAG.[116] Be­kräftigt wird dieses Ver­halten auch durch eine Passage des Be­richts vom 24.8.1888, also v o r Erstellung der Denk­schrift, in wel­chem von Ze­lew­ski, um überhaupt die Durch­führung von Verwaltungsanordnungen trotz Verweigerungshaltung des wâlî und seiner Askaris ge­währlei­sten zu können, zum wiederholten Mal die Anmietung von (regulären) Sultanssolda­ten aus Sansibar erbittet, mit der Begründung: „so würde andererseits, wenn dieselben uns unbe­dingt unterstellt werden, es dennoch der Bevölke­rung am be­sten klar werden, daß wir im Einver­ständnis mit S.r Hoheit Land verwal­ten.“[117] Dies mag nicht recht zu der Behauptung passen, die Deutschen hätten sich wie die Herren geriert.[118]

Nachzutragen wäre noch, daß sich auch in der neueren Literatur immer noch die Angabe fin­det, die Einführung weiterer neuer und schikanöser Verordnungen durch die DOAG-Beamten habe den Kü­stenaufstand ausgelöst, darunter eine Kopfsteuer,[119] eine Begräbnis- und Erb­schaftssteuer,[120] zusätzli­che Verzollung,[121] ei­genmächtige Beschränkung der Gerichtsbarkeit des qâdî nur auf das Familien­recht.[122]

Tatsächlich waren dem ksl. Gkat durch die DOAG-Generalvertretung „Allgemei­ne In­struktio­nen für die Erhebung und Verwaltung der Zölle“, „Provisorische Instruktio­nen für die Chefs der im Festlandsgebiete des Sultans gelegenen Küstenstationen, betreffend die poli­tische und die Ju­stizverwaltung “ sowie drei Verord­nun­gen zur Weiterleitung an das AA so­wie letztere auf Wunsch des Rk zur Prüfung durch das Reichsju­stizamt ein­gereicht wor­den.[123] Davon tra­ten in einem Bezirk nur die Verordnungen der Generalvertretung in Kraft „mit dem Tag ih­rer Veröffentlichung resp. ihres An­schlages und ihrer Publikation durch Aus­ruf“, sonst nicht.[124]

Hinsichtlich der Verzollung bestimmt die Verordnung Nr.1 an verschiedenen Stellen, daß „der Zoll­betrag in Gemässheit des Vertrages“ und nach der „im Zollhaus angeschlagene(n) Liste“ zu bezahlen sei, welche „mit den Zanzibar Zollhaus Preisen übereinstimmend“ sein sollte; in Sansibar hatte dann der Händler die zuvor von der deutschen Zollbehörde ausge­stellte Deklaration „dem Zollbeamten Sei­ner Hoheit des Sultans als Beweis der richtigen Zah­lung abzuliefern“[125] Die Erhebung von Sonder- oder Zusatzzöllen war somit ausge­schlos­sen, ja so­gar eine Kontrolle durch einen Sultansbeamten auf Sansibar vorgesehen.

Als einzige Verordnung – im Bericht vom 24.8.1888 „Bekanntmachung“ genannt – hatte von Zelewski bislang nur diejenige bzgl. der Gerichtsbarkeit erlassen (können) „und hat dieselbe einen guten Ein­druck gemacht. Ein­zelne Streitfälle haben bereits meiner Entschließung vor­gelegen und haben die Parteien dieselbe als zufrieden­stellend angenommen.“[126] Hinsichtlich der Zuständigkeit galt laut Voh­sens Verordnung Nr.2: „Alle Klagen, wel­che  n i c h t  unter die Juridiktion einer europäischen Macht (=  Kon­sulargerichtsbarkeit, d. Verf.) oder in den Wirkungskreis des vom Sultan zu ernennenden Kathi fallen, sind bei diesen Sitzungen vorzu­brin­gen … .“(Hervorhebung d.Verf.)[127] Vor die­sem Hinter­grund ist es unverständlich, wie Sippel zu folgenden Behauptun­gen kommt: „Nach den Vorstellungen des DOAG-Generalbe­voll­mächtigten sollte das islamische Recht … nur noch für ehe-, familien- sowie erbrecht­li­che Angelegenheiten durch den Kadi Anwendung finden“ woraus er eine, auf verwerf­liche Berei­che­rung und Ausbeutung aus­gerichtete Jurisdiktion der DOAG ableitet sowie einen folgen­schwe­ren Iden­titätsverlust der Küstenbevöl­kerung.[128] Daß landfremde Christen sich angemaßt hätten, über „nach Is­lami­schem Recht zu beurteilende Sach­verhalte“ zu richten , so Sippel wei­ter, habe die mus­limische Bevölkerung aufgebracht und sei so ein entschei­dender Grund für den Aufstand gewe­sen.[129]  Außer­dem hatte Vohsen schon in seinen Instruktionen für die Bezirkschefs vom 19.7.1888 verfügt, daß nur durch Veröffentlichung mittels An­schlag und Ausrufung eine Verordnungen der Generalver­tretung in einem Bezirk in Kraft treten könne.[130]

Die Gerichtsbarkeit des Bezirkschefs hatte von Zelewski – wie aus dem Monatsbericht vom 31.8.1888 zu erse­hen ist – in einer für die Übergangszeit wohl vorbildlich zu nennenden Wei- se umgesetzt. Er vo­tierte „dafür, die Jumbes, Aeltesten ihre Dörfer nach ihrer Weise lei­ten zu lassen und nur Verbrechen  und Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der Gesell­schaft (al- so das Verwaltungsrecht, d.Verf.) vor den Bezirkschef zu bringen.[131] Von der späte­ren Hand­habung während der Kolonialzeit unterschied sich dessen Gerichtsbarkeit – außer hin­sicht­lich der wesentlich eingeschränkteren Zuständigkeit – bzgl. des Aspekts der Gerichts­ver­fas­sung gerade darin, daß sich das Gericht unter Vorsitz des Bezirkschefs Vohsens In­struktio­nen ge­mäß aus den jeweils angesehendsten Arabern und In­dern zusammensetzte, wo­bei der Schuld­spruch durch Stimmenmehrheit (!) erfolgte; das Strafmaß wurde gemit­telt aus den An­trägen der arbischen und  indischen  Fraktion und dem des Bezirkschefs.[132] Dabei wertete Dr. Mi­chahelles gerade frühere Offiziere für eine richterliche Funktion als besonders geeignet, da jene wäh­rend ihrer Militärlaufbahn  zwangsläufig ein „gerichtliches Verfahren im Allgemei­nen kennen gelernt ha­ben.“[133] Daß von Zelewski mehrfach von streitenden Par­teien als Schiedsmann angegangen wurde, spricht für ihn.[134]

Auch die Angelegenheit der Registrierung des in Privathand befindlichen Grundbesitzes ge­staltete sich anders als in der Denkschrift behauptet und durch spätere Autoren[135] ungeprüft übernommen: Die Verordnung  Nr.3 hatte die Erstellung eines Grundbuches zur Feststellung und dem Schutz von Privat­ei­gentum zum Gegenstand.[136] Erst danach konnten und sollten –  ju­­ristisch korrekt – Landankäufe durch die DOAG getätigt werden. Doch be­merkt von Ze­lewski im Bericht vom 24.8.1888: „Die Bekanntma­chung, die Grundbücher betreffend, halte ich noch einige Tage zurück, um den Leuten Zeit zu lassen, sich in die neuen Verhältnisse  zu finden.“[137] Auch Inder hatten um Grundbucheinträge nachgesucht.[138] Noch am 31.8.1888 stellt der Stationschef fest, daß sich wegen der schwierigen Er­mittlung der Be­sitzverhältnisse die Angelegenheit noch hinziehen werde. Die Grundlosigkeit auch dieser Beschuldi­gung der DOAG in der Denkschrift unterstreicht  zu­dem So­liman bin Nassrs Angabe, daß sogar dies­be­züglich die Küstenleute falsche Vorstellungen gepflegt hätten.[139] Ebenfalls übergangen wur­den von jenen Autoren die Aufschlüsse, welche z.B. auch die DOAG-Direktion/Berlin dem AA dazu gab. So sei gerade diese Verordnung schon während der Küstenbereisung im Vor­feld der Verwaltungsüber­nahme durch den offizi­ellen Sultansvertreter der Bevölkerung vor­gestellt, erläutert und zur Diskussion gestellt worden; doch keinerlei Einwand (!) sei erhoben worden.[140]

Ebenso habe es eine „Todes“- oder „Transportsteuer“ weder gegeben noch sei derartiges ge­plant ge­wesen. Aller­dings sei auf den besonderen Antrag (!) von Händlern hin gegen die ge­ringe Gebühr von we­niger als einem Drittel Rupie (20 Piaster) ein „Segelerlaubnisschein“ ausge­stellt worden, um densel­ben bei Leerfahrten oder Ladung mit zollfreien Waren eine Zollin­spektion zu ersparen, doch für Pan­gani ist diese Praxis nicht dokumentiert.[141] Tat­säch­lich fin­det sich in der umfang- und detailreichen Korrespondenz zwi­schen der Station Pangani und der Ge­neralver­tretung in Sansibar keinerlei Nieder­schlag der behaupteten anderen Abga­ben etc. Erkundigungen sei­tens des Gks lieferten kei­nen Fall zutage, so daß dieser be­merkte: „Wenn sie (d.i. die Beschwerde bzgl. der „Todessteuer“, d.Verf.) nicht völlig aus der Luft ge­griffen ist, so muß ein Mißver­ständnis vorliegen, …“ und hinsichtlich der Trans­portab­gabe: „daß dieser Beschwerdepunkt nur böswilligen Entstellungen seinen Ur­sprung ver­dankt.“[142] Wie die DOAG-Di­rek­tion in ih­rer Stellungnahme dem AA gegenüber bemerkte, sei jede tat­säch­lich beab­sichtigte Verord­nung zu­erst zur Prü­fung dem Gkat und dem Sultan zugegangen, „um jed­weder un­günstigen Auswirkung die­ser auf die Kü­stenbevöl­kerung  vorzubeugen.“[143] Doch auch in den regel­mä­ßigen aus­führlichen Berichten des Gkats an das AA scheinen der­artige Anordnungen nicht auf. Zu­dem seien die Bezirk­schefs an­gewie­sen gewesen, vor Ein­führung von Neuerungen diese zuvor mit den Ort­sälte­sten auf ihre Zweck­mäßigkeit hin zu be­sprechen und deren Wünsche und Empfehlungen dabei zu berück­sichti­gen; diese Pra­xis wur­de auch in der Kolo­nialzeit noch beibe­halten.[144] Nach Ein­gang al­ler eingeforderten Be­richte kam so das AA zur Auffassung, daß „die Menge“ wegen des die Lesefähigkeit im all­gemei­nen nicht ein­schließenden Bildungsgrads der Küstenbevöl­kerung „bereit“ war, „Alles zu glauben, was ihr von böswilligen Leuten über den angeblichen Inhalt (erg.: einer Verord­nung, d.Verf.) mitge­theilt wurde.“[145]

Von Zelewskis und Konsul Vohsens Einstellung hinsichtlich der Art des Vorgehens an der Küste be­leuchten  folgende Äu­ßerungen: „Wenn ich  schon immer eine durchaus ver­söhnliche Politik vorher betrieben habe und gerade mit versöhnender Milde aufgetreten bin, wofür mein Verhältnis zu den hiesigen Arabern der beste Be­weis ist, so hatte ich mir nun gerade vorge­nommen, den Leuten erst recht freundlich und mit Geduld entgegen­zutreten.“[146] „Wir müssen es dermalen als unsere einzige Aufgabe betrachten, den status quo aufrecht zu erhal­ten, und überall, wo nicht offener Ungehorsam oder directer Widerstand strengere Maßregeln unbe­dingt erfor­dert, … unsere weiteren Ziele nur nach und nach via Wege der friedlichen Ver­mitt­lung und eines mit sorgfältig­ster Schonung aller Eigent­hümlichkeiten der uns unter­stellten Bevölkerung, vor allem aber ihrer nationalen und religiösen Ge­fühle verbundenen Auftretens zu erreichen trachten.“[147] Damit wiederholte Vohsen die schon am  5.8.1888 den Bezirkschefs vorgetragenen Anweisungen.[148]

Unmittelbare Auslöser der offenen Rebellion in Pangani waren dann am 1.9.1888 einmal die Landung der vom Sultan gesandten Irregulären,[149] wel­che – anstatt wie ursprünglich zugesagt im Verein mit den DOAG-Beamten für Ruhe und Ordnung zu sorgen – sofort nach Ankunft mit den Aufständischen fraternisierten[150] und – vermut­lich am 4.9.1888 – eine zusätzliche Bootslieferung Munition, welche von Zelewski vergeblich versuchte, nicht in die Rebellen­hände gelangen zu lassen.[151]

Die vagen, da nicht durch überprüfbare genauere Angaben konkretisierten, pauschalisierenden und  larmoyant gehaltenen Telegrammbeschwerden des Sul­tans[152] lassen – wie schon von Bismarck ver­mutete – den Schluß zu, daß es darin überhaupt nicht darum geht, stattfindendes Un­recht ab­zustellen oder wiedergutzu­machen bzw. ähn­liches künftig zu verhindern. Dies kon­statierte der Rk  n a c h  Ein­gang aller eingeforderten Berichte zu den Vor­gängen, wäh­rend er  d a v o r, am 18.9.1888, noch erklärt hatte, er stehe zutreffenden Falls zusammen mit dem Kai­ser fest auf der Seite des Sultans.[153] Da die Beschwerden zudem in fließendem Eng­lisch abgefaßt wa­ren, der  Sayyid aber nur des Ara­bischen und Kiswahili mäch­tig war, wollte der Rk offenbar zumindest sicher gehen, daß trotz der inzwischen gu­ten Beziehungen zu Groß­britannien in Per­son des gegenwärtigen Premiermi­nisters Lord Salis­bury nicht etwa im­mer noch Beschäftigte der britischen Auslands­vertretung auf Sansibar gegen die deut­sche Präsenz in Ost­afrika Stimmung machten, und ordnete dort sowie in London diskrete Untersu­chun­gen darüber an; schließlich seien die Sultansbeschwerden „durch die hier vorliegenden Berichte nicht bestätigt worden“.[154]

Michahelles vermutete wie schon bzgl. Bagamoyos hinter dem Sultansbeschwerdetelegramm erneut eine Intrige Bakaschmars[155] und äußerte den Verdacht, daß der Sultan „direct oder in­direct der Fort­setzung feindlicher An­griffe gegen die Beamten der DOAG auf dem Festlande Vorschub leiste und die Gegner mit Waffen und Muni­tion ver­sorgt“.[156] Es wäre durchaus denkbar, daß mit dem Sultan die ein­flußreichen Kreise auf Sansibar in der praktischen Aus­führung der sogenannten „Küstenverträge“ die Vorboten einer drohenden Kolonialisierung sa­hen und in der Verbreitung von „Nachrichten“, welche sogar den europäischen Kolonial­völkern Entsetzen und Abscheu über die Behandlung der dortigen Bevölkerung durch Ver­treter aus ihren Reihen flößen sollten, unter­stützt durch einen Kü­stenaufstand eine letzte Möglichkeit, diese abzuwehren.[157] Diesbezüglich ist von Interesse, daß die Pangani-De­le­ga­tion in der Audienz vom 14.9.1888 die Entfernung  a l l e r  Europäer von der Küste verlang­te wie auch später Buschiri und ebenso Dr. Michahelles zusammen mit Admiral Deinhard im Tele­gramm vom 24.9.1888 an das AA meldeten, daß sich der Aufstand gegen  a l l e  Euro­päer richte.[158] Während die ausländi­sche, darunter auch die britische Presse die An­schuldi­gungen gegen die DOAG themati­sier­te,[159] erklärte am 6.11.1888 Lord Salis­bury im Oberhaus offizi­ell, „es sei wahr, daß Deutschland durch keinen speziellen Akt die Feindselig­keiten … heraus­gefordert habe.“[160] Aus Bagamoyo ist sogar eine Zuschrift des Bezirkschefs erhalten, aus wel­cher hervorgeht, daß “Wohlmeinende Leute, vor­nehme Araber und Inder“ zu ihm ge­kommen seien mit der ver­wunderten Anfrage, ob „denn in Pan­gani gar nichts geschehe, die Uebelthäter (d.i.: die Aufständischen, d. Verf.) müßten doch bestraft werden“, eine Ansicht, welche auch der Generalvertreter teilte.[161]

Vohsen resümierte „nach sorgfältigster Untersuchung der Vorkommnisse“ schließlich: „Un­sere Be­amten haben sich überall musterhaft betragen … und es sind keine Vorwürfe von ir­gend welchem Be­lang gegen dieselben zu erheben.“, dabei schloß er den Fall Pangani aus­drücklich mit ein![162] Auch Amtsrichter Dilthey, welcher auf seiner Küstenreise mit von Zelew­ski näher bekannt geworden war, stellte demselben gerade im Hinblick auf Ach­tung mus­limi­scher Traditionen und einer auf Vertrau­ensgewinn und Herstellung freundschaftlicher Be­ziehun­gen zu den Einwohnern ausgerichteten Konzeption und Praxis seiner Verwaltung ein hervorragendes Zeugnis aus.[163]

Müller gibt nun großenteils einfach die Version der Denkschrift wieder, allerdings nicht ohne sie noch zusätzlich auszuschmücken,[164] aber  o h n e  die Beschuldigungen irgendeiner kriti­schen Beleuchtung zu unterziehen und unter Außerachtlassung der reichlich vorhandenen Ge­gen­darstellungen und -beweise. Auffallend ist, daß für diesen Autor allein die Exi­stenz ei­ner An­schuldigung Beweis genug für ihre Berechtigung ist. Folgte man vor Gericht dieser Vorge­hensweise, wäre mit Eingang der Klageschrift bereits auf Strafbarkeit erkannt und jeg­liches weitere Ver­fahren überflüssig, ein Umstand, der unange­nehme Erinnerungen an die Hexen­prozesse früherer Jahrhun­derte zu wecken geeignet ist. Der Grund­satz audiatur et al­tera pars wurde von Müller dabei gänzlich beiseite gescho­ben: Tausende Seiten von Ak­ten und anderen Primärquellen zur Thematik, welche das ernsthafte Bemühen um die Ergründung der wah­ren Sachverhalte auf deut­scher Seite über­einstimmend do­kumentieren, sind in „Deutschland – Zanzibar – Ost­afrika“ nicht einmal er­wähnt oder z.B. pauschal als imperia­listische Berichter­stattung von „notorischer Verlo­gen­heit“[165] von vorneherein von der Un­tersuchung ausge­nommen! Zudem scheint dieser Autor historiographische Veröffentlichun­gen mit wissen­schaftlichem Anspruch und Aufzeichnun­gen von Zeitzeugen nicht auseinan­der­zuhalten zu können.[166] Letztere erheben nicht den Anspruch, ein wissen­schaftliches Werk zu sein, son­dern stel­len ihrerseits wichtige Primärquellen für kritische Untersuchungen die­ser Art dar. Folgte man Müller, könnten demnach niemals etwa die Ta­gebücher einer Anne Frank oder ei­nes Victor Klempe­rer als Grundlage wissen­schaftlicher Aufarbei­tung des darin Ge­schilderten dienen.

Müllers Veröffentlichung von 1959 erweist sich folglich schon wegen ihrer Einseitigkeit, dem skru­pellosen, ma­nipula­tiven Umgang mit Quellen und der völlig unkritischen ideo­logi­schen Voreinge­nommenheit als Pro­totyp eines marxistischen Propagan­dawerks, dessen hämisch-agitatori­sche, stark subjektiv gefärbte Sprachwahl schon zur Genüge zeigt, daß es darin nicht um objektive Erforschung ge­schichtlicher Wahrheit geht.

Den jeglichem Dogmatismus fernstehenden Forderungen eines Gunnar Myrdal[167] oder Max Weber ist dagegen Tatsa­chenfeststellung und „intellektuelle Rechtschaffenheit“ im wissen­schaftlichen Forschen von fundamentaler Be­deutung. So schreibt Weber: „Ich erbiete mich, an den Werken unserer Histori­ker den Nachweis zu führen, daß, wo immer der Mann der Wissenschaft mit seinem eigenen Wertur­teil kommt, das volle Verstehen der Tat­sachen auf­hört.“; trotz der eingestandenen Möglichkeit, „daß es dem Einzelnen nur ungenügend gelingt, seine subjek­tive Sympathie auszuschalten“ bleiben diese Forderungen dennoch das anzustre­bende Ideal.[168]

Diesem Verständis von Wissenschaft und ihren Zielen steht das der ehemaligen sozialisti­schen Block­staaten, fast diametral, gegenüber. In einem Methodik-Lehrbuch z.B. heißt es über die „Herausbildung des sozialistischen Ge­schichtsbewußtseins“: „‘Die sozialistischen Grundüberzeugungen bilden die Grundlagen für das Handeln und Verhalten der sozialisti­schen Persönlichkeiten und dienen gleichzei­tig dazu, Situationen und Verhaltensweisen zu beurteilen. … . Diese Grundüberzeugungen sind im Er­ziehungsprozeß zu verinnerlichen. Sie wirken dann als Normen für das Handeln  und Verhalten der Persönlichkeit.‘ Bei dieser Ver­innerlichung spielen soziale Emotio­nen eine große Rolle; denn als Er­gebnis der Wiederspie­gelung objektiver gesellschaftlicher Prozesse erweisen sich Überzeugungen als Einheit ratio­naler, emotionaler und volitionaler Prozesse. … . Inhaltlich beziehen sich die Grundüber­zeu­gungen vor allem auf weltanschaulich-moralische, aber auch auf wissenschaftliche oder ästhe­tische Sachverhalte, … .  Die im Unterricht zu erwerbenden Grundüberzeugungen reichen … von philoso­phisch-weltanschaulichen bis zu solchen des persönlichen Handelns und Verhal­tens. … . Ihre Kern­stücke sind ein fester Klassenstandpunkt … und aktive Mitarbeit am Auf­bau des Sozialismus, … ein hohes Pflichtbewußtsein gegen­über der sozialistischen Gesell­schaft, Unduldsamkeit und kämpferische Haltung gegenüber Erscheinungen bür­gerlicher Ideologie, Freundschaft zur Sowietunion und Solida­rität mit dem internationalen Proleta­riat.“[169]

Wie bei aufmerksamem Studium der Arbeiten von Müller, Stoecker etc. sofort klar wird, steht hier der Dienst am sozialistischen Staat in der oben erwähnten Form an oberster Stelle. Die sozialistische Ideologie in Gestalt der marxistisch-leninistischen Geschichtstheorie gibt Ziel und Gestalt der „wissen­schaftlichen“ Arbeit im Sinne einer „sozialistischen Bewußtseinsbil­dung“ der Leserschaft vor. [170]  Grundüberzeugun­gen bezüglich Ereignissen oder Personen werden nicht erst im Verlauf von vorbehaltslosen Untersu­chun­gen Schritt für Schritt auf Grund des Erforschten ge­won­nen, sondern stehen von vornherein fest. Ihnen wird alles unter­geordnet, auf sie hin Ge­fundenes zu­ge­schnitten. Die ge­nannten Autoren zeigen sich damit als treue Diener ihres Staates, vor einer unge­prüf­ten und un­kritischen Über­nahme von  Stand­punkten und Ergebnis­sen ihrer o.e. Arbeiten, wie etwa bei Bennett, Sippel, Deutsch u.a.[171] muß aber im Interesse eines wirklichen Wissenszuwachses über Ver­gangenes eindringlich gewarnt wer­den.[172] Dies gilt es zu beachten, obwohl und gerade weil sich z.B. Müller nach dem zweiten Weltkrieg wohl am aus­führ­lich­sten mit diesem Thema beschäftigt hat und somit dem heutigen Forscher ver­meintlich als guten Grund dafür anbietet, nicht nochmals die origi­nalen Aktenberge durch­zuarbeiten, die dies dem Bear­beiter nicht nur durch ihre oft mühsame Ent­zif­ferung sondern auch ihrer – bezüglich themati­schen Zu­sammenhängen eher zer­streuten als ge­bündel­ten und durch meist fehlende Querver­weise schlecht als zusammengehörig er­kenn­ba­ren – ur­sprüngli­chen Anordnung wegen schon schwer genug machen .

Als Fazit ergibt sich demnach: Beim Versuch, die wahren damaligen Ereignisse aus der Um­man­telung späterer Aus­schmückungen, Übertreibungen und Entstellungen herauszuschälen, blei­ben als verifi­zierbare, der Logik der in­neren Wahrscheinlichkeit entsprechende Fakten Vor­fälle übrig, die ihrerseits nicht mehr geeignet erschei­nen, den  Küstenaufstand von 1888/89 verursacht zu haben. Daher müssen andere Ursachen dafür verantwortlich ge­wesen sein. Diese zu ermitteln, widmet sich derzeit eine neue, umfangreiche Studie.

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Update:

Die o.e. Studie ist 2012 erschienen, s.:

http://www.amazon.de/s?ie=UTF8&field-keywords=Bakaschmars&index=blended&link_code=qs&sourceid=Mozilla-search&tag=firefox-de-21


[1] Helmuth Stoecker: Drang nach Afrika, Berlin 1991/2, S.87.

[2] Fritz Ferdinand Müller: Deutschland – Zanzibar – Ostafrika, Berlin 1959, S.382.

[3] Helmut Bley, 1983, zitiert nach:  Jürgen Petschull: Der Wahn vom Weltreich, STERN-Buch, Ham­burg 1984, Vorworte.

[4] Es versteht sich von selbst, daß im Rahmen eines Artikels wie diesem nicht alle Werke zum Thema einer Besprechung unterzogen werden können. Vielmehr soll an einem Quer­schnitt ausgewählter Veröffentlichungen, welche daher auch populärwissenschaftliche Werke bis hin zur Sonderveröffentlichung des „Stern“ umfaßt, die Fragestellung e x e m p l a r i s c h unter­sucht werden. An Hand der gegebenen Informationen sollte es dann dem Leser möglich sein, wei­tere Werke, wie z.B. von Juhani Koponen (Helsinki 1994), dahingehend zu überprü­fen.

[5] D.i.: Die Landesgesetzgebung von Deutsch-Ostafrika (abgek.: LG), Tanga/Daressalam 1911, S.3ff; s.a. Akten des Reichskolonial­amts im Bundesarchiv Berlin (= Bestand R-1001): R-1001, 770, S.35ff (ab­gek.: R-770, S.35ff); nach Vorgabe des Archivs werden nur die Vor­der­seiten durchgezählt, deren Rück­seiten dafür mit „RS.“ und entsprechender Nummer ange­ge­ben.

[6] Vgl. die auf amtlichem Aktenmaterial gründende Studie von Bruno Kurtze : Die Deutsch-Ostafrikanische Ge­sellschaft, Jena 1913, S.67 und 68f; Politisches Archiv des Auswärtigen Amtes (abgek.: AA), Nachlaß Dr. Gustav Michahel­les, Bd.1, Manuskript, S.25; Carl Peters: Die Gründung von Deutsch-Ostafrika, Berlin 1906, S.162. Dr. Peters fungierte damals als Ge­neralvertreter der von ihm gegründeten DOAG in Sansibar.

Sayyid, fem.: sayyida war Titel und Anredeform für Angehörige des omanischen bzw. sansi­barischen Herrscherhauses in der Grundbedeutung: „Gebie­ter(in)“, „Herrscher(in)“; vgl. a. Ha­moud Al-Maamiry Ahmed: Oman and East Africa, New Delhi 1979, S.26 und Emily Rue te: Leben im Sultanspalast, Frankfurt a. M. 1989 (= bear­bei­tete Neuauflage von: Memoi­ren einer arabischen Prinzessin, Berlin 1886), S.13. Heutzu­tage ist der Aus­druck in Kombi­nation mit dem Nachna­men ge­bräuchliche Anrede für jedermann.

[7] Dr. Michahelles bemerkt im Schreiben an Reichskanzler (abgek.: Rk) von Bismarck am 26.8.1888, daß zum musl. Neujahrsfest vom 18.-21.8.1888 viel Volk aus dem Umland nach Bagamoyo geströmt sei (R-770, S.56); s.a. Dr. Michahelles in: R-418, S.79; Oscar Baumann: In Deutsch-Ostafrika während des Aufstandes, Wien/Olmütz 1890, S.34 u. vgl.: Kurtze, S.69.

[8] Laut Küstenvertrag, Art.XIV, sollte dieser an einem von der DOAG zu bestimmenden Tag nach dem 15.8.1888 in Kraft treten; zudem drängte der deutsche Gk auf einen bal­digen Ter­min, vgl. R-406, S.9.

[9] Kurtze, 1913, S.23f (u.a. Jeeram Sajwe als Zollpächter zwischen 1879-1885); vgl.a.: Eugen Krenzler: Ein Jahr in Ostafrika, Ulm 1888, S.44, S.55; Ruete, 1886, S.87; Kurt Weiß: Meine Reise zum Kilima-Njarogebiet im Auftrage der Deutsch-Ostafrikanischen Gesell­schaft, Berlin 1886, S.9; J. Sturtz /J. Wange­mann: Land und Leute in Deutsch-Ost-Afrika, Berlin 1890, S.67; s.a. Andreas Birken: Das Sultanat Zanzibar im 19. Jahrhundert, Stuttgart 1971, S.57f.

[10] Vgl. die ebenfalls an der ostafrik. Küste errichteten Kolonien: Britisch-Ostafrika (später Ke­nia), Portugiesisch-Ostafrika (Moçambique), Italienisch-Somaliland sowie die Einschät­zung des Gks in: Nachlaß Dr. Michahelles, S.25. Zur allg. Infor­mation s. Paul Darm­städter: Geschichte der Auf­teilung und Kolo­nisation Afri­kas …, Berlin/Leipzig 1913.

[11] R-4744, S.15. In LG: S.4, Art.I, Satz 2 heißt es dazu: „Die Verwaltung soll von der Gesell­schaft im Namen Seiner Hoheit und unter Seiner Flagge sowie unter Wahrung Seiner Souve­ränitätsrechte geführt werden“; s.a. Art.1, Satz 7 bzw. Art.IV, Satz 3.

[12] R-418, S.78; R-406, RS.3f, RS.6f, bestätigt für Kilwa/Lindi auch in Askaribriefen: R-406, RS.128ff, so­wie durch Fest­stellung des AA: R-770, RS.13; vgl.a.: R-418, S.66ff.

[13] R-406, RS.3ff, RS.6f, RS.47f. Zur Intention der Vorlage beim Sultan s. R-406, RS.8f. Die arabischen Texte lie­gen der Akte nicht bei. Auch der Rk hatte diese Verfah­rensweise eigens gebilligt, vgl.: R-418, RS.78.

[14] LG: S.4, Art.I, Satz 6; s.a. R-406, S.49f.

Genaueres zum Begriff: Sg. indeterminiert: wâlin, Sg. det.: wâlî, Pl.: wulât, kisw.: liwali s. Claudia Lederer: Die recht­liche Stellung der Muslime innerhalb des Kolonial­rechtssystems im ehemaligen Schutzgebiet Deutsch-Ostafrika, Würzburg 1994, S.145f. Hier soll nur kurz er­wähnt sein, daß dem wâlî auch eine mit der Amtsgewalt des qâdî kon­kurrie­rende Richter- sowie die Befehlsgewalt über die Truppen, die Askari, zustand.

Mit 2./3.8.1888 war den wulât durch Vohsen der genaue Feierablauf mitgeteilt worden (vgl.: R-406, S.47). Zur Haltung der DOAG vgl.a.: R-406, RS.8f und Anweisung durch das AA: R-770, S.22; s.a.: Peters: S.174f und S.185: „Ins­besondere konnten wir es uns nicht leisten, eine luxuriöse Schutztruppe … einzurichten. Das würde die zu erzielenden Gewinne von vornher­ein problematisch gemacht ha­ben. Aus die­sem Grunde war engste Fühlung mit dem Sultanat Zanzibar anzustreben, … .“; Rochus Schmidt, Deutschlands Kolonien, Berlin 1894, S.42. Zur Nachfolge Sayyid Khalifas vgl.: Nachlaß Dr. Michahelles, S.29f und Kurtze, S.26.

[15] R-418, S.79 (Dr. Michahelles an Rk); Kurtze, S.69; vgl.a.: Peters, 1906, S.216, S.225.

Diese Festsetzung war also Ergebnis gezielter Vorüberlegung seitens der DOAG und nicht bloß glücklicher Zu­fall, wie Calvert glauben machen will: Albert F. Calvert: German East Africa, New York 1970 (= unverän­derte Neuauflage von: London 1917), S.5 .

[16] R-418, S.21ff, S.26ff; übersetzte Sultansproklamation vom 19.6.1888 in: R-418, S.28f. Auch Dr. Peters hatte, noch während der Küstenvertrag zur Ratifizierung vorlag, zusammen mit Leutnant von St. Paul-Illaire, dem späteren Vorsteher der Zollverwaltung, beide Küsten­abschnitte besucht und mit der Bevölkerung Fühlung aufge­nommen; die erste Reise erfolgte sogar ebenfalls auf der ihm vom Sultan überlassenen Barawa unter Beglei­tung des besonde­ren Vertrauten und Ministers von Sayyid Bargasch, Mohamed bin Salim; vgl.: Kurtze, S.72;  Peters, S. 174f, S.191f. Bzgl. des Berichtes von Amtsrichter Dilthey s. R-418, S.83ff; R-406, RS.46f; R-695, S.13f.

Fremdsprachliche Eigennamen – auch ein und derselben Person – tauchen in den deutschen, eng­lischen, französischen (und italienischen) Texten der Akten in unterschiedlichster Um­schrift auf, welche offenbar nach Gehör vom jeweiligen Schreiber gewählt worden ist und somit nicht den heutigen arabistischen oder afrikanistischen Standards entspricht. Zudem hatten zahl­reiche arabische Begriffe und auch Ei­gennamen in entspre­chend angeglichener Form längst in das Kiswahili, die Verkehrssprache der ostafrikanischen Küste, Eingang ge­funden und waren auch in dieser Form gebräuchlich. Daß das besonders vo­kalreiche Kiswa­hili damals noch un­zureichend in arabischer Schrift festgehalten worden ist, kom­pliziert die Sache zusätzlich. Die adäquate Umschrift der vorkommenden Eigen­namen festzu­stellen, würde daher den Rahmen dieser Studie sprengen. Au­ßerdem darf be­zweifelt werden, daß durch eine solche Nachfor­schung für die hier disku­tierte Fragestellung unverzichtbare In­for­mationen gewonnen würden. Auch im Sinne der Authenti­zität ist es daher ange­bracht er­schienen, die in den Akten – am häufig­sten – gewählte Um­schrift beizu­behalten, sofern nicht eine andere Schreibweise bereits in der Literatur geläufig ist, wie z.B. Khalifa für halîfa oder Sultan für sultân.

[17] R-418, RS.27, S.35; s.a.: Kurtze, S.108ff und Brix Förster: Deutsch-Ostafrika, Leipzig 1890, S.37.

[18] R-418, S.27 aus Dr. Michahelles‘ Bericht an das AA vom 3.6.1888 ab S.21; s.a. R-406, S.6, RS.181.

[19] R-418, RS.27; bestätigend: Henry Powell Porter Jr.: Strategy, Speculation and Capitulation: the Background to British East Africa, Ann Arbor 1965, S.256.

[20] R-418, S.21ff, bes. S.23 und S.28; s.a.: R-406, S.17, S.212f.

[21] Vgl. z.B. Sultansbeschwerde an den ksl. Gk bzw. Rk bzgl. des wâlî-Hauses in Daressalam, wel­ches auf besagter Liste nicht aufgeführt war, und Bagamoyo, wo das Haus durch den wâlî vom Inder Sewa Hadji nur angemietet war: R-418, S.161, S.162ff; s.a. R-406, S.44ff, S.107; Konsul Vohsen drängte noch am 23.9.1888 auf Erledigung durch den Sultan: R-406, S.125, vgl.a.: ebda. S.148, S.212f.

[22]Aus den zahlreichen Beispielen seien hier nur herausgegriffen: R-406, RS.21, S.49f, S.58ff, RS.157, RS.158, S.182, RS.192, RS.233; R-389, S.91f; R-770, S.47ff, S.57, S.67; R-418, S.76; s.a. Beispiele/Statements in: Kurtze, S.69f, S.72 zu S.66, S.73, S.111, S.113, S.115 u.v.a.; die aufschlußreiche Charakteristik Sayyid Bargaschs in: Weiß, S.9 und die Liste der Beispiele in: R-697, RS.73ff.

[23] Bericht an die Direktion der DOAG/Berlin vom 25.8.1888 mit Anlagen: R-406, S.46, s.a. S.47f und S.23. Mit derartigen, sehr ausführlichen regelmäßigen Tätigkeitsberichten wurde stets Fühlung mit Berlin gehalten.

[24] R-418, S.44f.; s.a.: R-418, S.75, S.76ff, S.89. Diese, Sippels These abträglichen Stellen des­selben von ihm zi­tierten Dokuments sind nicht in seine Betrachtung eingeflossen (vgl. Harald Sippel: Recht und Herrschaft in ko­lonialer Frühzeit, in: Stu­dien zur Geschichte des deut­schen Kolonialismus, Pfaffenweiler 1995, S.476f, S.479, Fazit S.486), vgl. dazu Anm.128. Die qu­dât – im Dokument als „kathis“ ange­sprochen – zu ernennen, war als Ergebnis der Konferenz vom 31.5.1888 auch weiterhin allei­nige Sa­che des Sul­tans, vgl.: R-418, RS.22.

Unter Sg. indet.: qâdin, Sg. det.: qâdî, Pl.: qudât ist das Richteramt gemeint, welches nicht mit dem europäischen Richterverständnis deckungsgleich ist. So gibt es neben dieser In­stanz in islamischen Staaten noch andere mit Richterbefugnis, z.B. innerhalb der Verwaltung. Auch war die Unabhängigkeit vom Herrscher und dessen Verwaltungsapparat  nicht garan­tiert, vielmehr herrschte Weisungsgebundenheit vor. Sogar die Zuständigkeit konnte entspre­chend beschnitten sein. Genaueres zum Begriff bei: Lederer, S.141f ( s.a. unter: nazar fî_l-mazâlim). Bzgl. der Darstellung der Jurisdiktion in der Vorkolonialperiode sei hier auf eine derzeit in Arbeit befindliche größere wissenschaftliche Untersuchung verwiesen. Herrn von Zelewski betreffend, den ersten Bezirkschef von Pangani, sei noch erwähnt, daß gerade  e r  es war, der umge­hend und wiederholt die Er­nen­nung eines qâdî durch den Sultan für die Stadt erst an­ge­mahnt hat; zuletzt sogar noch am 2.9.1888: s. R-406, RS.199.

[25] R-418, RS.46f. §7 der Instruktio­nen für Vohsen selbst besagte bzgl. der Verwaltung im Kü­stenstrich, daß des­sen Einwohner, deren Leben und Eigen­tum besonders zu achten seien, ohne dabei europäische Begriffe zum Maßstab zu nehmen; s.a. R-360, S.107.

[26] Vgl.: R-406, S.6ff. Bzgl. der – nur durch die Aufständischen Panganis verhinderten – Kon­trollbesuche Vohsens s. z.B.: R-406, S.84ff, RS.87ff, bestätigt durch Dr. Michahelles in: Deut­sche Kolonialzeitung (abgek.: DKZ), Berlin 1888, S.417.

[27] Vgl. z.B.: R-4745, S.13ff (Anweisung des Rk an Dr. Michahelles) und R-418, S.77, Mar­ginalie des Rk. Bei­spiele in: R-406, S.80, S.81, S.88, RS.92, u.a.; vom ksl. Gk bzw. seinem Vertreter wurden zu diesem Zweck auch Bereisungen der Küstenstädte vorge­nommen, vgl.: z.B. R-406, S.94, S.124, RS.225. Letztere er­hielten auch Berichte der ksl. Ma­rine über die Vorgänge an der Küste, vgl. z.B.: R-770, RS.42f. Die dem Rk einge­reichten In­struktionen an Konsul Vohsen finden sich in: R-360, S.101ff. Bestätigend auch Dilthey: „die Per­sönlichkeit des Generalvertreters der Gesellschaft, des Herrn Vohsen, war bald genug in Zanzibar und an der ge­genüberliegen­den Küste nach der Seite hin bekannt geworden, daß er Ungehörigkeiten innerhalb seines Verwal­tungskreises nicht duldete.“(R-695, RS.13).

[28] R-406, S.186, Bericht des Bezirkschefs an die Generalvertretung in Sansibar vom 11. August 1888. Laut DKZ, 1888, S.247 war Burchard schon seit März auf der Station.

[29] Vgl.: „Eines Tages Anfang 1888 segelte Zalewski (sic!) in den Hafen ein. Mit Höflichkei­ten verschwendete er keine Zeit. Er erklärte dem Wali, … daß er hiermit die Verwaltung über­nehme. Der Wali sollte sich viermal am Tag bei ihm melden, um seine Anweisungen zu er­halten“ in: Thomas Pakenham: Der kauernde Löwe: Die Kolonialisierung Afrikas, 1867-1912, Düssel­dorf/Wien/New York/Moskau 1993 (= deutsche Ausgabe von: Scramble for Africa, 1876-1912, London 1991; zuletzt neu aufgelegt 2001), S.399.

[30] Vgl.: R-406, RS.110; Müller, S.544ff; s. dazu a.: R-406, S.203, RS.100. Die Vier-Mann-Deputation be­stand nach Vohsens Bericht aus den „zwei Abgeordneten der Küstenbe­völke­rung, dem Sinan Sober und dem Sinan Manga, dann dem Araber-Chef  Salim bin Ha­med, dem Suahili-Chef Bilah bin Wasiri oder Sayid bin Betcha“(R-406, S.99) und war mit General Matthews zusammen am 11.9.1888 in Sansibar angekommen (vgl. R-406, RS.98), um am 18.9.1888 wieder nach Pangani abzureisen (s. ebda., RS.100).

[31] R-406, S.196ff, S.199, S.201f; bestätigend: Beurteilung des AA: R-770, S.22 u. Admiral Deinhards: R-692, S.69f. Nicht verschwiegen werden soll jedoch, daß schon in Sansibar acht bzw. neun Askari angeworben worden wa­ren, bzgl. derer von Zelewski äußert: „daß ich nicht im Stande bin irgend welche Verwaltungsmaßregeln vor­zu­nehmen, da es mir an allen Or­ga­nen fehlt meinen Befehlen Nachdruck zu verschaf­fen, denn die 8 Negersol­daten genügen ge­rade zur Bewa­chung des Zollgebäudes und des Gesellschaftseigen­thums. Außerdem sind die in Zan­zibar aufgelesenen Bumm­ler auch wohl nicht als Soldaten namhaft zu machen und ernsthaft zu nehmen.“(R-418, RS.79f). Dennoch waren diese wenigen aus dem Inland stam­menden Schwar­zafrikaner die einzigen gewe­sen, die in Sansibar anzuwerben gewesen waren, vgl.: R-406, RS.181.

[32] R-406, S.196ff.

[33] Baumann, S.139. Bestätigend: Dr. Meyer in: R-698, S.15; Sturtz/Wangemann, S.67; Dein­hard: R-692, S.70, S.71; R-406, RS.180f. Vgl.a. Anm.94.

[34] R-406, S.186. Instruktionen zum Vorgehen auch in: R-418, S.66ff. Die Inder wurden eigens vom brit. Gk informiert, s. R-418, RS.37.

[35] R-406, RS.53 mit Anlagen: RS.16 enthält die von Dr. Michahelles und Vohsen gemeinsam entworfene, prä­zise und unzweideutig formulierte, aufklärende Sultansorder an die wulât, S.18ff die Proklama­tionen der DOAG bzw. Vohsens; zur Sprachwahl s.a.: S.50. In Baga­mo­yo, dem Hauptort des Küstenstriches, an welchem auch das prächtigste Fest stattfand, wurden zusätzlich noch eine Ansprache von St. Paul-Illaire in Kis­wahili und eine Rede Voh­sens in Deutsch zu Gehör gebracht, auch ein Dolmetscher für Gujerati stand zur Ver­fügung; vgl.:    R-406, RS.53 und RS.50. Die arabischen Originale fehlen in der Akte.

[36] Vgl.: R-406, S.49ff; Audienz vermutlich am 13.8.1888. Die arabischen Texte sind in der Akte nicht enthalten. Noch am 24.8.1888 monierte es der dt. Gk in einem Bericht an das AA, daß es Meldungen von den Küstenstationen zufolge der Sultan offenbar vertrags­widrig verab­säumt habe, die wulât korrekt über die bevor­stehenden Änderungen zu unter­richten. „Daher habe ich Sayyid Khalifa von Neuem gebeten, seine Beamten durch präzise In­struktionen rechtzeitig aufzuklären, damit dieselben nicht später aus Unkenntnis ungehorsam wären und mich dadurch nöthigten, Kriegsschiffe an die Küste zu senden.“(R-418, S.76). Zum Verhalten des Sultans s.a. Anm.41.

[37] Vgl.: R-406, RS.4, RS.5f. Die in R-406, RS.24 angesprochene Order vom 2.8.1888 an die Stationschefs fehlt in der Akte; vgl. aber Konzept vom 19.7.1888 in: R-418, S66ff. Der Text der Sultansorder in: R-406, S.6 von Ende Juli fällt dadurch auf, daß er ver­schiedene Interpre­ta­tionen zuläßt und mit einer Art Stoßgebet endet (Der Anfang erklärt sich daraus, daß der Brief an Dr. Michahel­les zur Weiterleitung gerichtet war): „Schreiben Sr. Hoheit des Sultans an den Kaiserlichen General-Konsul an die Walis.“ Absatz. „Wir sind im Besitz Ihres Briefes vom 24. Juli, dessen Inhalt wir verstan­den haben.“ (Aber auch gebilligt?, d. Verf.) „Wir haben unseren sämtli­chen Beamten schon früher mitgetheilt, daß wir die Plätze der Deutsch-Ostafri­kanischen Gesellschaft miethwei­se überlassen haben (mit dem Befehl). Bleibet Alle auf euren Posten und machet Euch keines Ungehorsams schuldig.“ (Gegen wen?, d. Verf.) „Von kei­nem derselben ist mir eine Benachrichtigung zugegangen, daß er hierauf nicht eingeht.“ Ab­satz.  „Jeder dem es im Dienste nicht gefällt und der seinen Obliegenheiten nicht ge­recht wird“ (Gegen wen?, d. Verf.) „wird ent­lassen und durch einen anderen ersetzt. So Gott will, wird sich aber Alles zum Besten wenden.“ Absatz, Unter­schrift des Sekretärs, 17. Elkaada 1305. Gemeint ist wohl der 17. dû_l-qa‘da, also wohl der 25.7.1888.

[38] R-406, S.186ff = RS.24ff: Bericht von Zelewskis an Vohsen/Sansibar vom 12.8.1888, mit ausführlichen Ge­sprächsnotizen in Frage-Antwort-Gegenüberstellung. Demgegenüber be­hauptet Müller (ohne Belegstelle!): „Der Wali der Stadt befolgte den Befehl seines Sultans und übergab anstandslos die Verwaltung. Doch lehnte er es rundweg ab, in deutsche Dienste zu treten …“(S.380). Im Widerspruch dazu vgl.o. Anm.37: Sultansproklamation in R-406, S.6 und Anm.18. Dabei schließt Müller (unter Außerachtlassen gegenteiliger Quellenbelege) eine Ur­he­berschaft des Sultans an der Reaktion des wâlî eindeu­tig aus (S.373). Eine deutscherseits geplante, von Müller einfach behauptete, grundsätzliche „Einho­lung“ der Sul­tansflagge (loc. cit.) geht  n i r g e n d s  aus den bezüglichen Ak­ten hervor und  w i d e r s p r i c h t  den DOAG-Instruk­tio­nen (s.o. Anm.12, Anm.26); s.a.: Sturtz/Wangemann, S. 67; Instruktion vom 19.7.1888 ent­halten in: R-418, S.66ff, s. bes. S.67f.

[39] Der kleine Dampfer Jühlke unter Kapitän Holtz lag vor Sansibar zur Verfügung der Ge­ne­ralvertretung, war aber bald nicht mehr zu gebrauchen, da Sansiber auch für einfachere Re­pa­raturen keine Facharbeiter aufwies. Vgl.: R-406, 147, RS.158; s.a.: Weiß, S.8f.

[40] Vgl.: R-406, S.187f = S.26f, zweiter Bericht von Zelewskis vom 12.8.1888 an Vohsen auf Sansibar. Für 200 Rp. konnte schon ein kompletter Hausneubau finanziert werden, vgl.: R-406, RS.196.

[41] Krenzler, S.53. Abweichend, aber im Ergebnis gleich: Karl Jühlke: Die Erwerbung des Ki­lima-Njaro-Gebiets, Köln 1886, S.5; Krenzler, S.96f; bestäti­gend: Baumann: S.97; Kurtze, S.72f; August Leue: Dar-es-Salaam, Berlin 1903, S.6; Georg Richelmann: Meine Erleb­nisse in der Wissmann-Truppe, Magdeburg 1892, S.81; Rochus Schmidt: Meine Reise in Usaramo und den Deutschen Schutzgebieten Central-Ost­afrikas, Berlin 1886, S.9; ders.: Geschichte des Araberauf­standes in Ost-Afrika, Frankfurt a.O. 1892, S.24; ders.: Aus kolonialer Frühzeit, Berlin 1922, S.81f; Weiß, S.17; aus einem Privatbrief aus Bagamoyo in: DKZ 1888, S.336; vgl.a.: Gutachten Dr. Michahelles‘, daß die „Walis blindlings nicht nur Be­fehle, sondern auch schon Winke aus Zanzibar zu befolgen gewohnt und jeder Selbstständig­keit baar sind“(R-4744, S.12). Eben­falls bestätigend die Sultansschwester Sulaima bint Sa‘îd in: Ruete, S.262; s.a. Dilthey: R-695, RS.13.

Zum Wechsel der Person des Sultans in den ausgewählten Beispielen ist zu bemerken, daß der Nachfolger Sayyid Khalifa Dr. Michahelles zufolge „nach orientalischer Sitte“ unter der Herrschaft seines Bruders Sayyid Bargasch von allen Regierungsgeschäften abgeschottet auf einem Landsitz festgehalten worden sei, aber diesel­ben Ratgeber wie zu­vor auch unter ihm die Geschäfte lenkten und somit Kontinuität garantierten; s.: Nachlaß Dr. Mi­chahelles, S.29f; R-770, RS.75f (!); R-388, RS.75, R-698, S.22, S.23f, S.28; s.a. Kurtze, S.74, S.108, S.115. Und nur, wenn man die Existenz von Geheimbefehlen bzw. gegensätzlichen Instruk­tionen voraus­setzt, wird verständlich, warum der wâlî von Bagamoyo auf die Aushändigung des of­fiziellen Sultansbefehls „sicht­lich erstaunt und deconcertiert“ er­schienen war und unter dem Vorwand, beten gehen zu wollen, erst einmal un­ter vier Augen Rücksprache mit dem Sul­tansvertreter hatte nehmen wollen; vgl.: R-406, S.51. Bestätigend auch: Sturtz/Wangemann, S.67; bzgl. Tanga: R-406, S.102ff und S.93ff; bzgl. Bagamoyo: R-697, RS.73; s.a. Anm.36 (Michahel­les‘ Tadel) und Anm.100.

[42] R-406, RS.187. Da keine Erlebnisberichte aus der Feder von Zelewskis aus jener Zeit vor­liegen, vermag eine ganz ähnliche Erfahrung mit dem wâlî von Bagamoyo aus dem Jahr 1886 des Premierleutnant Krenzler eine Vorstellung davon zu schaffen. Zur Machtdemonstration war jener wâlî „mit 200 bewaffneten Arabern“ auf der so­eben erbauten Station Dunda er­schienen. „Da er … der Station sonst, ohne Verletzung des Handelsvertrages nichts anhaben konnte, zog er wieder ab, rächte sich aber dadurch, daß er in allen Moscheen von Bagamoyo be­kannt geben ließ, es dürfe an die F r e m d e n  nichts verkauft, vermietet oder verschenkt, ihnen vor allem keine Trägerdienste geleistet werden, … . Die ganze Bevölkerung in der Um­gegend der Station wurde durch Boten ge­gen die Weißen aufgehetzt und den Wasaramo bei Leibesstrafe verboten, fernerhin bei denselben Arbeit zu nehmen. Die Folge davon war natür­lich die, daß … so die Station, da von Bagamoyo resp. der Küste nichts mehr herbeigeschafft  werden konnte, vielmehr durfte, nahe daran war, förmlich ausgehungert zu werden. Der Sta­tion war also die Lebensader vollständig unterbunden … .“ Die Angelegenheit wurde dann auf diplomatischem Wege zu Gunsten der deutschen Seite geregelt. Vgl.: Krenz­ler, S.96f.

[43] Auszug aus Privatbrief Diltheys vom 29.7.1888 in: R-418, S.84, bestätigend auch die Sul­tans­schwester Sulaima in: Ruete, S.262.

[44] R-770, S.111 s.a. Anm.36; Pakenham nimmt den Gedanken auf, allerdings ohne Quellen­beleg (S.399). Der Vermutung Deinhards ist entgegenzuhalten, daß die Proklamationen und Sultansorders, auch die Spezialorder für Pangani bzgl. der Flaggen- und Souveränitäts­frage eindeutig gehalten waren; vgl.o. Anm.12, 16 und 35. Auch wäh­rend der Bereisung der Kü­stenstädte im Sommer 1888 ist  k e i n  dahingehender Einwand seitens der Be­völke­rung be­kannt geworden; vgl.: Anm.16 und 17.

[45] Vgl.: R-770, S.5f, d.i. Telegramm des Sultans an Rk (bzgl. Bagamoyo); S.45ff, d.i. Bericht Michahelles‘ an den Rk vom 26.8.1888 (bzgl. Bagamoyo); R-770, S.72ff, d.i. Bericht Micha­helles‘ an Rk vom 31.8.1888 (bzgl. Bagamoyo), mit dem Bemerken, der Zwischenfall sei „nur durch eine Intrigue des deutsch-feindlichen Scheiks Bakaschmar hervorgerufen“(S.76); R-770, S.39ff, d.i. Bericht Michahelles‘ an den Rk vom 28.4.1888 (bzgl. Pangani); R-406, RS.187, S.188 = RS.23f, d.i. Spezialbefehl an den wâlî von Pangani vom „6 Elhajj, 1305“, was nach Datumsabgleich mit der Angabe in: R-406, RS.16 dem 15.8.1888 entspricht.

[46] R-406, RS.23f: „Von Chalifa bin Sayid an seinen Freund den Wâlî Abdul Kaoni ben Mu­lallah.“ Absatz. „Wir machen Dir hiermit bekannt, daß wir mit der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft einen Vertrag gemacht ha­ben (des Inhalts), daß die Verwaltung auf den Küsten­plätzen vom Umba- bis zum Rovumaflusse an die erwähnte Gesellschaft übergeht vom 16.ten ds. Mts. ab.“ Absatz. „Du wirst im Dienste der Gesellschaft sein, welche Dir Dein Monatsge­halt zahlt.“ Absatz. „Wir befehlen Dir, dem Befehle der Gesellschaft Folge zu leisten und Dich jeder Widersetzlichkeit zu enthalten, wenn die Gesellschaft ihre Flagge am 6.# (ara­bisch) hißt. Unsere Flagge wird über ihrer wehen.“ … „6 Elhajj, 1305“. Laut Abgleich mit: R-406, RS.16 war das der 15.8.1888. Warum der Sultan den Tag der Flaggenhissung mit „am 6.#“(also wohl dem 15.8.1888) angibt, ist nicht klar, oder sollte in dieser Diskrepanz zum tat­sächlichen Datum (=17.8.) schon ein versteckter Hinweis des Sultans gesehen werden?

[47] Vgl.: R-406, RS.187 = S.23f (Michahelles, 15.8.1888); S.188f = S.27ff (St. Paul-Illaire, 15.8.1888); orderge­mäße Voll­zugsmeldung von St. Paul-Illaires an ksl.Gks vom 16.8.1888 in: R-406, RS.188 = S.24f. Daß mit einer Verurteilung des wâlî durch den Sultan gerechnet wurde, geht aus dem Bericht: R-418, S.43 hervor. Hinweis auf Vorgehen zusam­men  m i t  dem Sultan in: R-418, S.67f.

[48] R-406, S.189. Ausführliche Schilderung in: R-406, RS.189ff = S.78ff; bestätigend auch Dr. Michahelles‘ Be­richt dazu in: R-770, RS.72 sowie der von Amtsrichter Dilthey als Augen­zeuge: R-695, S.13. Wieder ergibt sich derselbe Wider­spruch zwischen der Aktenlage und Müllers Schilderung  (vgl.o. Anm.38) bzw. der Sippels (S.483) oder Packenhams (S.399).

[49] R-406, S.189f; s.a.: R-406, RS.187; S.188f. Erneuter Widerspruch zu Müllers Version, vgl.o. Anm.48.

Der Einsatz der Marine war auf Anordnung des ksl. Gks erfolgt; vgl.: R-406, RS.77.

[50] Calvert, S.5; Stelle zitiert bei Norman Robert Bennett: Arab versus European, S.292, Fn.9. Zu Ver­öffentlichungen der Kriegspro­paganda vgl.: Heinrich Schnee: Die deutschen Kolonien vor, in und nach dem Weltkrieg, Leipzig 1935, S.52f; Hans G. Steltzer: Die Deutschen und ihr Kolo­nialreich, Frank­furt 1984, S.139.

[51] Denkschrift: R-406, RS.110ff; Bennett, 1986, S.147; Clarke, Times vom 25.10.1888, S.13; s.a. Petschull, S.176 (gene­relle Schilderung des Flaggenherunterreißens und -Mit-Fü­ßen-Tre­tens ohne Ortsangabe); Stoecker, S.87. Demgegenüber vgl.a. die in Berlin aus Ost­afrika ein­geforderten Berichte, z.B.: R-770, S.21, S.39ff, S.72ff; das AA-Fazit z.B. in: R-770, S.62ff, bes. S.66, und die Berichte der ksl. Marine im Militärarchiv Freiburg.

Der Beschuldigung durch die Pangani-Denkschrift in: R-406, RS.111, daß „am 3.ten Tag (Montag)“, d.h. also am 20.8.1888, der Flaggenstock zerbrochen und ins Gesell­schaftshaus verbracht worden sei, liegt laut Bericht von Zelewskis vom 16.9.1888 nur das verständliche Vorge­hen zugrunde, daß seit der Verwaltungsübernahme durch die DOAG ja zwei Fahnen­masten, und zwar vor dem Gesellschaftshaus, gebraucht wurden und ein zweiter nach Vor­gabe des ersten gefertigt werden sollte. Dazu hatte von Zelewski das Original „in der vorsich­tigsten Weise herunter genommen“, n a c h d e m, wie er sich selbst durch Befragung über­zeugt hatte, die Bevöl­kerung über die Maßnahme informiert und für die Zwischenzeit zwei pro­viso­rische an­gebracht worden wa­ren „und war der Flaggenstock der Sultansflagge höher wie der­jenige der Ge­sellschaft“(R-406, S.113). Bestätigt wird dieses Vor­gehen von Zelewskis auch durch sei­nen Bericht vom 24.8.1888 (R-406, RS.195), also  v o r  Bekannt­werden der Denk­schrift-An­schuldigungen. Zudem hatte Dr. Michahelles fest­gehalten, daß es für die Be­völke­rung von großer Bedeutung sei, daß sich die Hoheitszeichen am gegenwärtigen Ver­waltungs­gebäude (d.i. das Gesellschaftshaus; d. Verf.) befänden; vgl.: R-770, RS.73.

[52] Calvert, S.6; s. demgegenüber: Georg Richelmann: Schaffung der Wissmanntruppe, in: Hermann von Wissmann, Berlin 1906, S.229f; bestätigend auch: C. Falkenhorst: Deutsch-Ost­afrika, Stuttgart/Berlin/Leipzig 1890, S.79: „die Reede liegt anderthalb Stunden seewärts“; Oberstabsarzt A. Becker: Die Niederwerfung des Aufstandes im Süden, in: Hermann von Wissmann, Berlin 1906, S.320f; Richelmann, 1892, S.11; Sturtz/Wangemann, S.30, S.36, S.77; vgl.a.: Ruete, S.21, S.13. Vielleicht wurde auch nur von Calvert das, zudem bei der Be­völke­rung bei Festen über­aus beliebte, (Marine-)Salutschießen mißinterpretiert; s. DKZ, 1888, S.265, vgl.a: Ruete, S.170.

Für den Wißmann-Angriff auf Pangani vom 8.7.1889 mußte dennoch erst eine Neumond-Springflut abgewartet werden, um überhaupt nah genug an den Strand heranzukommen, vgl.: Richelmann, 1906, S.229. Auch das da­mals am Gefecht teilnehmende S.M.S. Schwalbe mußte 4 km vor dem Strand ankern und erreichte mit  seinen Gra­naten nur die Flußmündung, nicht aber die weiter im Landesinnern liegende Stadt, ebda. S.232. Den Kü­stenbe­wohnern war dieser Umstand bekannt, wie auch der geringe Erfolg der gegen die Sklavenaus- und Waffen­einfuhr ge­richteten internationalen Küstenblockade im Winter 1888/89 deutlich zeigte: (Skla­ven-) Dhaus konnten in Strandnähe operieren, die europäischen Kriegsschiffe nicht, vgl.: Schmidt, 1892, S.36f; Sturtz/Wangemann, S.52. Landungsstege (z.B. in Tanga) wurden erst unter deutscher Ägide ge­baut.

Entgegen Calverts Behauptung spielte sich dagegen die rundum friedliche (!) Flaggen­his­sungs­feier in Bagamoyo unter den Augen des an Stelle des erkrankten Soliman bin Nassr ge­schickten Sultansvertreters Scheich bin Salim mit See­leuten S.M.S. Carola ab, allerdings der­art, daß deren Offiziersdefilee und Musikcorps das Fest am bedeutendsten Küstenort glanz­voller gestalten sollte, vgl.: R-406, S.50ff. Ähnliche „Festunterstützung“ leisteten auch die Kriegsschiffe anderer Mächte z.B. im Hafen von Sansibar zu verschiedenen Anlässen; vgl.: Nachlaß Dr. Mi­chahelles, S.26; Ruete, S.170; Weiß, S.9.

Die hier gewählte Schreibung für „Wißmann“ entspricht dessen eigener Unter­schrift.

[53] R-406, S.79. Unter diesen Umständen beurteilte das AA die nachfolgende Aktion als rech­tens: R-770, S.14.

Dr. Michahelles chrakterisierte den wâlî im Bericht an den Rk vom 25.8.1888 folgenderma­ßen: Er sei „von frü­her her als ein böswilliger chicanöser Charakter bekannt, gegen den schon zu Lebzeiten des Seyyid Bargasch von deutscher wie von englischer Seite wiederholt Be­schwerden erhoben worden waren. Auf ein längeres Zu­sammenwirken mit diesem Mann war von vornherein nicht zu rechnen.“(R-770, RS.39f). Berchem/AA wertet ihn „als fremden­feindlich bekannt“(R-770, S.63).

[54] Vgl.: R-406, RS.79 zu RS.187/RS.188, RS.25; s.a. R-406, S.191f, S.192f. Der von Konsul Vohsen am 24.8. ausgestellte Ausweisungsbefehl für Abdul Kaoni liegt der schriftlichen Bitte selben Datums an Dr. Micha­helles bei, denselben durch Vermittlung des Sultans dem wâlî zukommen zu lassen; s. R-406, S.194f (= RS.37f).

[55] Vizekonsul Steifensand im nachhinein zur Auseinandersetzung mit besonderer Berücksich­tigung Panganis in: R-698, RS.23; bestätigend auch Soliman bin Nassr: „Bacachmar, … qui’il préfére plutôt le voir en ruine que pro­spère entre les mains de ceux qu‘il considére comme les seuls ennemis du pays …“, R-698, RS.26. Aus Solimans Äußerung geht hervor, daß diese Haltung am Sultanshof für 1888 wie 1889 galt. Ebenfalls bestätigend: O’Swald (in Sansibar seit 1849 tätiges dt. Handelshaus) an Rk vom 25.9.1888 in: R-360, S.129.

[56] Dr. Michahelles auf Vohsens Anfrage (R-406, S.105ff) nach den Kompetenzen der DOAG in: R-406, RS.106. Erhellend dazu auch R-406, S.109 (= Schreiben Dr. Michahelles‘ an die DOAG-Generalvertretung vom 15.9.1888): „Der Herr Admiral bemerkt mir übri­gens am Schlusse seines Schreibens, daß nach den Absichten der Kaiserlichen Admiralität S.M. Kriegsschiffe nicht für Zwecke der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft zur Disposi­tion stehen.“ Vgl.a. R-406, RS.65ff, RS.182, RS.208; Nachlaß Dr. Michahelles, S.33; R-770, S.18 (= Rk-Anweisung an Admiralität) u.a. Zudem bemerkt Dr. Michahelles, daß der Admiral von Anfang an gegen (!) koloniale Bestrebungen eingestellt gewesen sei (R-360, RS.188). Das Be­­­streben, die ksl. Marine so wenig wie möglich einzusetzen, ist auch ersichtlich aus: R-406, S.94, S.95f.

Zur rechtlichen Situation des konsularischen Reichsschutzes vgl.: Lederer, S.30. Bestä­tigend auch die persönliche Marginalie des Rk in: R-360, RS.148.

[57] Bericht von Zelewskis an Vohsen/Sansibar vom 20.8.1888, R-406, RS.31.

[58] Bericht von Zelewskis an Vohsen, 21.8.1888, S.193, s.a. RS.192.

[59] Aus dem Bericht Wißmanns an den Rk vom 27.12.1889 in: Gott will es! (= Katholische Zeitschrift für die Antisclaverei-Bewegung deutscher Zunge), Mönchengladbach 1890, S.107. Wißmann merkte darin sogar kritisch an, daß Buschiri dafür keinen Beleg habe geben kön­nen. Angesichts dessen, daß mit so einem Beleg der Bruch des Küstenvertrags durch den Sultan offengelegt worden wäre, ist sein Fehlen allerdings verständlich.

Unter wizâra ist allg. der Geschäftsbereich eines wazîr zu verstehen, wobei hier wohl am ehe­sten an die wizâra_š-šu`ûn_l-baladîya wa_l-qarawîya zu denken wäre, die Amtsgewalt über die städtischen und ländlichen Angelegenheiten, hier des Küstengebiets. Mit diesem spe­ziell geschaffenen Amt wäre Buschiri offiziell an die Spitze der gesamten Küstenverwaltung – un­klar welcher Gebietsausdehnung – noch eine Stufe oberhalb der wulât gerückt.

[60] Bericht von Zelewskis an Vohsen, 20.8. 1888, R-406, S.32. Zur Marinewache s.u. Anm.95.

[61] Bericht von Zelewskis an Vohsen, R-406, RS.199; gleiches gilt für Hamadi bin Abdallah: R-406, RS.25.

[62] Soliman bin Nassr im ksl. Konsulat am 27.6.1889, R-698, S.26f. Daß der Stationschef mit den sog. Ältesten bzw. betuchten Einwohnern anscheinend recht gut auskam, vermitteln auch die Beispiele in: R-406, S.192, RS.192, RS.201. Zur Gegnerschaft zwischen vornehmen und reichen arabischen Gutsbesitzern und den Anhän­gern des „arg verschuldeten“ Buschiri s.a.: Richelmann, 1892, S.84f; DKZ, 1888, S.389; auch später noch gehörten bzgl. des Aufstandes Eingeborene und Araber/Belutschen in Pangani verschiedenen (!) Fronten an: Richelmann, 1892, S.154f; Schmidt, 1892, S.73f unter Erwähnung des deutsch-freund­lichen, rei­chen Ara­bers Said Hamedi. Damit läßt sich die, obwohl durch keine Angaben über Quelle oder Zeit etc. konkre­tisierte, aber unkritisch von Bennett (S.147) übernommene Be­hauptung des Mis­sionars Farler zum Verhältnis zwischen Deutschen und diesem Ara­ber nicht in Einklang brin­gen. Zu­dem lassen die mangelhaften Angaben bei Bennett auch keine Über­prüfung seiner Quelle zu. Im übrigen vgl.a.: von Zelewskis Bericht vom 21.8.1888 über eine kurze Fahrt den Pangani aufwärts, daß die Bewohner der Dörfer friedlich seien, während sich auf Buschiris Schamba Bewaffnete sam­melten: R-406, RS.192f.

[63] Müller, S.371, S.373; Stoecker, S.87. Das Unzutreffende der ideologischen Projektionen dieser beiden Au­to­ren auf die damaligen tatsächlichen Verhältnisse wird umso deutlicher, je umfassender man sich mit dem  g a n ­z e n  Phänomen „Araberaufstand“ beschäftigt; daher sollte sich eine neue ausführliche Untersuchung diesem Thema widmen. Zudem übersieht Stoecker bei seiner Behauptung, die gesamte Küstenbevölkerung, gleich welcher Eth­nie oder sozialen Schicht, habe sich vereint zur Abwehr des Versuchs kolonialer Unterjochung zu­sammenge­fun­den, daß in diesem Raum bereits Ende des 17. Jh.s die portugiesische Kolo­nialmacht durch ihre omanischen Geg­ner ab­gelöst worden war; vgl. Al-Maamiry, S.60 und Fritz Weidner: Die Haussklaverei in Ostafrika, Jena 1915, S.XIX.

Deinhard bemerkt in seinem Bericht vom 3.10.1888 sogar: „Die Massen befinden sich in  Händen einiger raub­süchtiger Araber und haben keine Ahnung davon, weshalb die Streitig­keiten existieren.“(R-692, RS.69).

[64] Müller, S.373. Bzgl. der nach Berlin eingeforderten und geprüften Berichte vgl. z.B.: R-770, RS.14, S.21, S.39ff, RS.42f, S.62ff, RS.89, S.107ff, S.109ff; R-388, S.93ff; R-692, S.69ff (Admiral Deinhard); R-360, S.158; S.140ff zu S.126ff, S.158ff; s.a. R-406, RS.62, S.72, S.75 u.v.a.; s.a. Anm.51.

[65] Jan Georg Deutsch: Inventing an East African Empire …, in: Studien zur Geschichte des deutschen Kolonialismus in Afrika, Pfaffenweiler 1995, S.216.

[66] Vgl.o. Anm.1.

[67] Bennett, S.147. Die nur auf Gerüchten beruhende Angabe in einer Inderpetition vom 10.3.1889 an Oberst Euan Smith, den brit. Gk: „Wenige Tage nach …, Nachricht von anderen Unruhen in Pangani kam hierher“ enthält ebenfalls die Behauptung des Eindrin­gens mit Schuhen und Hunden (R-419, S.61), welche aber in der Pangani-Denkschrift selbst (s.o.), dem ursprünglichsten Dokument, n i c h t  aufscheint! Auch der Verweis auf die „Gast­freund­schaft“(loc.cit.), vgl.a. Denkschrift: R-406, S.112 und  Müller, S.383, befremdet sehr ange­sichts der Tatsache, daß die DOAG-Beamten die Verwaltung im Namen des Sultans aus­übten und nicht als Gä­ste in Pangani weilten. Diese Erwähnung ist aber geeignet, den Leser zusätz­lich gegen die DOAG einzunehmen.

[68] Stoecker, S.147. Zur Bedeutung der Moschee als Mehrzweckbau, dem ursprünglich die Aura besonderer Hei­ligkeit wie etwa einer Kirche mit „Ewigem Licht“ als Symbol der steten Anwesenheit Gottes darin, gänzlich fehlte, s. Peter Heine: Moschee, in: Islam-Lexikon, Frei­burg/Basel/Wien 1991, S.533ff. Vgl.a. Anm.76.

[69] Förster, S.1ff, insbes. S.37ff, „Ausblick auf die Ursachen und den Charakter des Aufstan­des“ ab S.48. Müllers generelle Abwertung nicht sozialistischer Veröffentlichungen u.a. in: S.370. Das Gleiche wie für Förster und  Falkenhorst gilt ebenso für Schmidt, 1894, S.45f und zahl­reiche anderer, außer Acht gelassener Werke von Zeitzeugen. Calvert als nicht verwertba­rer Gewährsmann Bennetts wurde schon erwähnt, vgl.o. Anm.50.

[70] Bennett, S.292, Fn.9; abschlägige schriftliche Antwort, Bayerische Staatsbibliothek Mün­chen/Frau Dr. Edith Schipper, 13.7.1999. Die vollständige andere Angabe müßte lauten: J. Sturtz und J. Wangemann, Land und Leute in Deutsch-Ost-Afrika, Berlin 1890.

Statt einer uneingeschränkten Empfehlung dieses Autors, wie z.B. bei Deutsch, S.217, Anm.4: “For an overview … see the excellent study by N.R. Bennett, Arab versus European …“ und unbesehenen Übernahme seiner aufge­stellten Bahauptungen ist daher eher eine kriti­sche, genaue Untersuchung und Überprüfung dieser ange­bracht.

[71] Müller, S.382, Fn.23.

[72] R-406, Bericht Vohsens an die Direktion vom 18.9.1888, S.100.

[73] Times, 25.10.1888, S.12. Zu den Sultansbeschwerden vgl.u. Anm.152.

[74] Vgl. Militärisches Orientierungsheft der Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika, Daressalam 1911, Kap.IXX, S.8ff und Rudolf Fitzner: Deutsches Kolonial-Handbuch, Berlin 1901, Bd.1, S.283. Reguläre Tagesleistung einer Trägerkarawane ist 3-4 Std. Marsch, vgl.: Schmidt, 1886, S.8 und R-692, S.13.

Auffallend ist jedoch, daß sich gerade der wâlî des weiter nördlich gelegenen Kü­­stenortes Tan­ga in der zweiten Julihälfte 1888, als er dort mit Konsul Vohsen während dessen vorher angekündigter Kü­stenbereisung die Modalitäten der zukünftigen Küstenverwaltung hätte be­sprechen sollen, statt dessen gerade dieser Missionsstation einen Besuch ab­gestattet hat, vgl. R-695, S.13. Die­ses Verhalten könnte in Verbindung mit den weiter unten im Text und unter Anm.82 hinsichtlich der britischen Missionare gemachten Ausführungen als Hinweis auf ein kon­spiratives Agieren beider Par­teien gewertet werden.

[75] Stoecker, S.87; Bennett, S.147; zum Vorgehen des Autors vgl.o. S.12f/S.25f.

[76] Müller, S.381, Fn.17. Nur Amtsrichter Dilthey, eine von allen bislang erwähnten Autoren ignorierte Quelle er­wähnt, daß bei der Suche nach dem wâlî in der Moschee ein den Beamten gehöriger Hund dorthinein nachgelau­fen sei, erwähnt aber auch: „Daß die Absicht ferngele­gen hatte, die Moschee zu entweihen, hatten die Mohame­daner schon daraus entnehmen kön­nen, daß beim Betreten derselben die religiösen Vorschriften – Ablegen der Fußbekleidung u.s.w. – sorgfältig beachtet worden waren.“(R-695, S.13).

Bzgl. der muslimischen Vorschriften über tahâra, d.i. rituelle Reinheit von Personen oder Gegenständen, wel­che durch die vorschriftsmäßige Reinigung hergestellt werden kann, als Voraussetzung für die Gültigkeit vollzo­gener ritueller Handlungen, vgl. Juynboll, S.172ff. Darin auch die Uneinigkeit der religiösen Schulen, madâhib, bzgl. der Einstufung von Hun­den und die erst allmähliche Herausbildung der Anschauung ihrer Unreinheit bei den Ver­fechtern die­ser. Zur dies­bezgl. Angabe in der Inderpetition vgl.o. Anm.67. Von der Decken berichtet zudem, daß an der ostafrikanischen Küste Araber selbst Hunde hielten, vgl. Carl Claus von der Decken’s Reisen in Ost-Afrika in den Jahren 1859 bis 1865, Hrsg.: Otto Ker­sten, Graz 1978 (= Nachdruck der Ausgabe: Leipzig 1869), Bd.1, S.149. Außerdem ist auch in Kirchen das Mitführen von Hunden für gewöhnlich verpönt.

[77] Times-Artikel vom 25.10.1888, S.13.

[78] Zugunsten der DOAG-Beamten muß hervorgehoben werden, daß die Verbreitung des Chri­stentums etc. als ihre Aufgabe oder Handlungsmaxime nirgends aufscheint, demgegenüber aber in den Akten mehrfach von Vor­fällen berichtet wird, bei denen Übergriffe auf Deutsche wie auf Briten und deren eingeborene Angestellte durch die muslimischen Angreifer dadurch gerechtfertigt worden seien, es habe sich bei den Attackierten – oft erst nach vorhergegange­ner Prü­fung dieses Umstands – um Christen gehandelt. Vgl.: Beschießung eines Bootes des Sultans­dampfers Barawa mit Vohsen als Vermittler an Bord: R-406, S.84f; Beschießung ei­nes Boo­tes der Möwe vor Tanga, deren Zahlmeister wie üblich Nahrungs­mittel einkaufen sollte: R-406, RS.103; Beschießung eines Bootes des brit. Kriegsschiffs Algerien, das als drit­tes vom britischen Gk zum Schutz der dort bedrohten Inder requiriert worden war (vgl. R-406, S. 94), vor Pan­gani: R-406, S.89f  (= Bericht des brit. Vizekonsuls Berkeley, über­ein­stimmend damit Bericht Voh­sens: R-406, RS.87f); Bedrohung von General Matthews wäh­rend seiner Pan­gani-Mission u.a. als Christ: „… my life was in danger and if I had not had my asca­ris with me should most likely have been shot, as I am Christian …“ (R-406, RS.149, Mat­­thews an Vohsen am 23.9.1888); Micha­helles-Be­richt vom 24.9.1888, worin es heißt: „der allgemeine Haß richtete sich lediglich ge­gen alles Europäische und Christliche“ in: Deut­­scher Reichs-Anzeiger und Königlich Preußi­scher Staats-Anzeiger (abgek.: DRA), 25. Okto­ber 1888, Abends, Titelseite; Antagonismus auch bzgl. der Unru­hen in Kilwa mit Er­mor­dung der dt. Beamten aufschei­nend in: R-406, S.153ff (Voh­sen-Be­richt mit Askaribrie­fen dazu) und R-406, RS.153 (in einem Privatbrief eines Arabers wird mehrfach her­vorgehoben, die Bevöl­ke­rung Kilwas sei auf die „Christen“ losge­gangen); auch in der Pangani-Denkschrift wer­den die Feinde bzw. Übel­täter wiederholt als Christen heraus­gestellt: R-406, S.111, RS.111, S.112; vgl.a.: R-406, RS.151, S.183 und Te­le­gramm von Dr. Michahelles/­Admi­ral Dein­hard an das AA, 24.9.1888: R-770, S.70. Vgl.a. Bezeich­nung des brit. Gks durch eine Sul­tansschwe­ster als „gottloser Ka­fer“: Ruete, S.231 und die Mittei­lung, der Spruch ei­nes Talismanpapiers am Mast einer arab. Dhau habe geendet mit: „Fluch allen Christenhunden.“ (Sturtz/Wangemann, S.83).

[79] Porter nennt u.a. das „Kap-Kairo-Rückgrat“ als britisches Ziel (S.87) bzw. die Verbindung der Uswahili­küste mit dem Kongo/Südsudan (S.158) unter britischer Herrschaft, welches durch das deutscherseits bean­spruchte Territorium gestört worden sei (S.394), und spricht von „their (= british, d. Verf.) satrapy of Zanzibar“ (S.231).

Bestätigend und aufschlußreich: Krenzler, S.21 und Vohsen: R-406, S.232, S.234. Vgl.a.: Heinz Höpfl: Ge­schichte Englands und des Commonwealth, Frankfurt 1973, S.212, s.a. S.217; Ruete, S.242f, S.245.

[80] DRA vom 30.1.1889 unter „Nichtamtliches“. Gerade die Universities‘ Mission to Central Africa habe „ausgesprochen hochkirchlichen Charakter“ gehabt: Carl Th. Mirbt: Universitä­tenmission, in: Deutsches Kolonial-Lexikon, Bd.3, S.575. Be­stätigend auch Dilthey: R-695, RS.13.

[81] R-406, S.232.

[82] R-406, RS.236. Zahlenmaterial in: S.237; eine wichtige Person im Pangani-Aufstand, Said bin Wasiri, sei so­gar früher als Missionsagent für Großbritannien tätig gewesen (loc.cit.).

[83] Da es eine muslimische Monatsbezeichnung „Ethagg“ nicht gibt und unter Zugrundelegung eines Flüchtig­keitsfehlers beim Abschreiben der Denkschrift, die ja nur in dieser Kopie der Akte R-406 beiliegt, auf „Elhagg“ schließend, könnte am ehesten der Monat dû l-higga ge­meint sein. Laut Abgleich mit einer Übersetzermargi­nalie zu R-388, RS.64 sei der 17.8.1888 der Opferfesttag im Pilgermonat, also der 10. dû  l-higga ge­wesen.

[84] Von Zelewski an Vohsen am 2.9.1888, R-406, RS.198f.

[85] Vgl. z.B.: R-360, S.185; R-406, RS.151; R-692, RS.70; DKZ 1888, S.349. Schon damals abwehrend der 1888 Dr. Meyer auf Ex­pe­dition in Ostafrika begleitende Forscher und spätere österreichische Konsul auf Sansibar Bau­mann. Nach sei­ner Einschätzung würden die Gesell­schafts­beamten zu Sündenböcken eines offenbar lange ge­planten und ganz überraschend aus­gebrochenen Aufstandes gestempelt; zudem sei ein bloßes strenges Auf­treten, wie be­hauptet, ungeeignet, einen Aufstand auszulösen; s. R-695, S.9; bestätigend Dilthey, der schreibt: „Man würde aber hier mit dieser Annahme den Beamten und insbesondere dem Bezirkschef v. Ze­lewski meiner Überzeugung nach das größte Unrecht thun.“(R-695, S.13); R. Schmidt, 1894, S.44; Vohsen: R-406, RS.151.

[86] Gegen Ende der Darstellung (vgl.o. S.21/u. S.42f) soll z.B. durch Unterdrückung wichtiger, eine ganz gegen­sätzliche Haltung dokumentie­render Ereignisse der Eindruck erweckt werden, die Bevölkerung habe mit der Re­bellion Treue zum Souverän dokumentiert und sich sogar für die Deutschen eingesetzt. Ein Aufstand gegen die oberste Verwal­tungsbehörde des Sultans war aber „eo ipso“ ein Aufstand gegen den Sultan (!) und brachte damit die Auf­rührer in ein Recht­ferti­gungsdilemma. Mit der Behauptung, die DOAG-Leute hätten sich widerrechtlich, also auch ver­tragswidrig, zu Küstenverwaltern aufgeschwungen und damit den Sultan als Souve­rän abzulösen ge­trachtet, und außerdem die Deutschen nur zu deren eigener Sicherheit vor den plötzlich hereinbrechenden Hor­den des Hinterlands im Gesellschafts­haus festgesetzt, welche nach Betchas (vgl.u. Anm.94) Aussagen tatsäch­lich aber gerade der Mobilmachung  d u r c h  die Pan­gani-Leute bzw. Buschiri gefolgt waren, wurde versucht, die­sem Dilemma zu entge­hen.

[87] R-406, RS.110f. Leider erweist sich die Veröffentlichung der Denkschrift durch Müller (S.544ff) auch in der Wiedergabe ungenau und enthält wesentliche Informationen vor, hier bezüglich der genauen Identifizierung der beiden angesprochenen Personengruppen, welche – vollständig wiedergegeben – nämlich ergibt, daß die Bevöl­kerung von Pangani, entgegen der Thesen Müllers und Stoeckers, eben  n i c h t  einheitlich gegen die DOAG einge­stellt gewe­sen ist. Vgl.o. Anm.63.

Die spätere Passage der Denkschrift: „Nachdem die Ortsbewohner dieses gewahrten, sagten sie: Dieser; sein Wunsch ist nicht die Zollverwaltung, sondern die Besitzergreifung“(R-406, RS.111) offenbahrt ebenfalls eine  – vorgeb­liche oder tatsächliche – falsche Vorstellung der Denkschriftverfasser bzgl. der Bedeutung der bereits stattge­habten Verwaltungs­übergabe an die DOAG. Auch aus der Station Lindi liegt eine Mitteilung vor, daß eine Proklamation ab­sichtlich falsch verlesen und damit zum Aufstand gereizt worden sei, s. R-406, RS.38.

[88] R-406, S.111; der Ausdruck „Suan“ könnte – als Abschreibefehler – mit sawâd = arab. für „schwarze Farbe, Schwärze“, im Schrift­bild als „s-û-â-d“ aufscheinend  bzw. sûdân = arab. für „Schwarze, Neger“ zusam­men­hän­gen und wäre damit im Wort­zusammenhang sinnvoll. Die überaus interessante und aufschlußreiche Dif­feren­zie­rung der Bevölkerungsgrup­pen in Pan­gani, welche in R-406, S.111 durch die in Klammern gesetzte Er­läute­rung vorgenommen wird, ist in der Veröf­fentlichung des Textes von Müller, S.544, unterdrückt (!), bestä­tigt damit aber, was in Anm.63 zum ideologischen Gehalt des vom Autor Behaupteten schon be­merkt wor­den ist. Zum abwertenden, seitens der musli­mischen Küstenbevölkerung für die Eingebo­renen ge­brauchten Be­griff Waschenzi vgl.: Lederer, S.130, Anm.7. Es befremdet allerdings, daß Müller gerade diesen abwertenden Aus­druck zur Bezeichnung der einhei­mi­schen Be­völ­kerung übernimmt und grundsätzlich beibe­hält.

[89] R-698, S.25f und RS.26f. Bestätigend zur gesteuerten Fehlinformation auch: Sturtz/Wan-gemann, S.68. Vgl.a.: in Lindi war durch absichtlich falsche Wiedergabe eines Proklamation­stextes die Bevölkerung zum Aufstand ge­reizt worden: R-406, RS.38, zudem habe der qâdî dazu aufgefordert, für den Sultan gegen die Deutschen zu kämpfen: R-406, S.168; in Dares­salam hatte der wâlî die (offiziellen) Sultansbriefe öffentlich als Fälschun­gen und damit die Proklamationen der DOAG für Anmaßung ausgegeben, den Bewohnern bei Haftstrafe verbo­ten, den Anordnungen der DOAG-Beamten nachzukommen und es eines Arabers für unwür­dig erklärt, Dienst für ei­nen Europäer zu tun: R-406, RS.76. Zudem sei den Leuten von feind­licher Seite eingeredet worden, sie müßten nun alle Christen werden, ihre Sklaven frei­lassen und künftig hohe Steuern zahlen: R-406, S.177.

[90] Vgl.: R-406, RS.111f; RS.85 (Betchas Aussage).

[91] R-698, S.26.

[92] Frau Ruete bemerkt sogar, daß die respektvolle Erwiderung des Grußes von Ehefrauen bzw. Konkubinen ara­bischer Einwohner durch Europäer, im Beispiel speziell deutsche Mari­neoffiziere, seit Bargaschs Herrschaft plötzlich als Affront gewertet worden sei: Ruete, S.255. Fast überflüssig in diesem Zusammenhang ist der Ver­weis, daß in islamischen Gesellschaften die Frau die „Ehre“ der Familie geradezu symbolisiert, welche nicht erst durch tätliche Über­griffe auf sie beschädigt wird, vgl.: Irmhild Richter Dridi: Frauenbefreiung in einem islami­schen Land – ein Widerspruch?, Frankfurt a. M. 1984, S.77ff, bes. S.79.

[93] Vgl.a: R-406, RS.201und s.o. Anm.31f.

[94] Nach Soliman bin Nassr habe Pangani selbst inklusive der Sklaven, welche selbstverständ­lich für ihre Herren zu kämpfen hatten, über 1500 Bewaffnete verfügt, s. R-698, S.26f; von St. Paul-Illaires Bericht vom 7.9.1888 zu­folge hätten die Gegner schließlich mehrere tausend Bewaffnete aufgeboten: R-406, RS.94. Der Pangani-Ab­gesandte Seid Betcha gab am 5. Sept. 1888 auf der Barawa Vohsen gegenüber sogar an: „Wir sind unserer einige Tausend Leute aus dem Innern und von der Küste.“(R-406, RS.85); auch ein Askari meldete auf der Station Lewa, daß sich bereits ca. 3000 Bewaffnete in Pangani aufhielten: DKZ 1888, S.368; s.a. S.84f, RS.85f, RS.94. Diese Aussage macht deutlich, daß bereits eine regelrechte Mobilma­chung stattgefunden haben muß, welche auch durch fol­gende An­gaben erhärtet wird: alarmie­render Bericht von Zelewskis vom 10.8.1888 (also noch  v o r  Übernahme der  Kü­stenver­wal­tung durch die DOAG) über erhebliche Waffen- und Munitionslieferungen auf dem Sul­tans­dampfer Kilwa aus Sansibar an die Küste (R-406, S.14f); seinerseits untermauert durch Be­richt von Ebersteins aus Lindi vom 15.8.1888, mit dem Zusatz, daß nach Aussage der dor­ti­gen Inder eine Meuterei durch die ansässi­gen Araber und ihren Anhang  g e p l a n t  sei:    R-406, RS.32; u.a.

Bestätigend zum Kampfeinsatz von Sklaven durch ihre arab. Herren s.a. Sturtz/Wangemann, S.68; R-406, RS.38, RS.164, RS.166f; DKZ 1888, S.365; DKZ 1889, S.154 (Araber am Nyassa gegen Briten 1888); R-695, RS.9, RS.13; Dr. Meyer in R-698, S.15, S.18; u.a.

[95] Vgl.: R-406, RS.79f (17.8.), S.193 (21.8.), RS.196 (24.8.), S.201f  (31.8.), S.199 (2.9.).

Wie schon erwähnt, hielt sich die zusätzliche, schließlich von 10 auf 18 Mann aufgestockte Ma­ri­newache insge­samt nur fünf Tage, vom 20.-24.8.1888, in Pangani auf und war mit der Si­che­rung der Stationsbesatzung und des Gesell­schaftseigentums sowie Pa­trouillengängen hin­läng­lich ausgelastet; Grund hierfür war die Meldung gewesen, Truppen des wâlî, welcher sich mit dem bekanntesten der Aufstandsführer, Buschiri, zusammen mit anderen Arabern auf dessen nahegelegenen Landgut getroffen hatte, plane einen nächtlichen Angriff, vgl. R-406, S.192 und Sturtz/Wangemann, S.71. Von Zelewski weist gerade während der Anwesenheit der Wache auf die beruhig­te Lage hin – vgl. R-406, S.193, S.195, RS.196 – und berichtet am 24.8.1888: „Heute sind die Mann­schaf­ten von S.M.Krzkorv. Carola‘ durch S.M. Krz. ‚Möwe‘ abgeholt und kann ich nicht ge­nug das gute und beschei­dene Wesen der Leute loben.“(R-406, RS.196). Auch im Michahel­les-Be­richt vom 25.8.1888 wird die Vorbeugung einer Eskalation durch „das ruhige und si­chere Auftreten unserer Mannschaften“ hervorgehoben; s. R-770, S.42. Außerdem war ge­rade wäh­rend dieser Zeit (!) der größte Teil der Stadtbe­wohner, insbe­son­dere die Schwarzen, in die nun wieder als sicher empfundene Stadt zurückgekehrt, s. R-406, S.195, S.201; bestätigt durch Dr. Michahelles: DKZ 1888, S.415.

[96] Sturtz/Wangemann, S.70 und S.71. Schon Rochus Schmidt berichtete während der Landan­kaufsaktionen 1885 vom manchmal als unangenehm empfundenen, aber im Interesse der Auf­rechterhaltung freundlicher Beziehungen zur Bevölkerung unbedingt mit Gleichmut zu ertra­genden „Schauwert“ der Europäer bei alltäglichen Verrichtungen; s. Schmidt, 1922, S.39.

[97] Sturtz/Wangemann, S.70.

[98] R-406, RS.85. Zum Eingreifen der Carola-Mannschaft s.a. R-770, S.3ff (Michahelles-Be­richt), S.19ff (AA).

[99] Die o.e. Inder-Eingabe vom 10.3.1889 (!) an das britische Gkat erwähnt die be­reits be­kannten An­schuldigungen gegen die DOAG bzgl. der Vorgänge in Pangani – allerdings  o h n e  Erwähnung auch nur  e i n e s  Über­griffs auf weibliche Bewohner – nur als Gerücht, vgl.: R-419, S.61. Inder als „Spione“ für das brit. Gkat auch erwähnt in: Ruete, S.256 zu S.254 bzw. bedingt auch in: Jühlke, S.4 (Inder sind „englische“ Untertanen!) und für die Aufständischen in: Schmidt, 1892, S.23; Nachlaß St. Paul-Illaire im Bundesarchiv Berlin, 90 Sa 1, Bd.16, S.139f, S.154. Bzgl. der britischen Ambi­tio­nen in Ost­afrika vgl.o. Anm.79. Zum Abzug der DOAG-Beamten: R-406, RS.87f, S.94f.

[100] R-406, S.111. Auffallend an der Passage ist auch, daß von Zelewski nicht als oberster Ver­waltungsbeamter des Sultans, sondern nur als „Chef der Zollverwaltung“ betitelt wird. Inter­essant dazu ist, daß die von Sayyid Khalifa dem Sultansabgesandten Said bin Salim mitgege­bene zusätzliche Proklamation (vgl.o. Anm.41) den an­deren Proklamationen und dem Kü­stenvertrag widersprechende, mißverständliche Äußerungen bzgl. der Ver­waltungsbefugnisse der DOAG nur (!) dahinge­hend enthielt, daß „wir alle Länder auf dem Festlande vom Um­ba­flusse an der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft vermiethet haben was die Zolleinnahmen und die Erhe­bung der Taxen anbelangt.“(R-406, S.17) und auch hinsichtlich des Regierungs­eigentums mehrdeutige, in sich wider­sprüchliche Angaben macht. Bestätigend: Denkschrift in: R-697, RS.73. Vgl. dazu a.: Anm.86.

Nach Sturtz/Wangemann, S.70 gehörten zudem alle (!) durchsuchten Privathäuser dem wâlî.

[101] Ruete, S.173; s.a.: Theodor Willem Juynboll: Handbuch des Islamischen Gesetzes …, Lei­den/Leip­zig 1910, S.126ff. Packenham (S.399) behauptet sogar, das Eindringen in die Mo­schee habe – wieder mit Hunden – während des Ramadân stattgefunden, allerdings ohne ei­nen Quel­lenbeleg zu liefern und unter Verlegung der Aktion nach Tanga, aus welcher Stadt kei­nerlei auch nur diesen ähnliche Beschuldigungen erho­ben worden sind.

[102] Ruete, S.51. Zum Landezeitpunkt vgl. Sturtz/Wangemann, S.70 und R-406, RS.191. Zur Perhorreszierung in islamischen Gesellschaften, einen Betenden zu stören, vgl.: Ruete, S.29 und (bei Vollzugs eines Pflichtgebets): Peter Heine: Kulturknigge für Nicht-Muslime, Frei­burg/Basel/Wien 1994, S.23.

[103] R-406, RS.112f. Die Erwähnung des Schuhablegens geschieht also ohne vorherige Vor­lage eines Vorwurfs von muslimischer Seite nur durch von Zelewski und absolut im Wider­spruch zu den von späteren Autoren dies­bezüg­lich gegen ihn erhobenen Beschuldigungen. Daß eine Moschee sogar als Ausgangspunkt für das geplante Attentat auf Bezirkschef Krieger und den Beamten Hessel in Kilwa benutzt wurde, bezeugt: R-698, RS.112.

[104] R-406, S.191 = RS.30; s.a. Bericht vom 17.8.1888: S.189.

[105] R-406, S.113. Schon im Bericht vom 24.8.1888, zu einem Zeitpunkt also, an dem noch kein Grund zu einer Rechtfertigung bestand, bemerkte von Zelewski schon: „Die hiesigen Ge­fangenen habe ich sämmtlich begnadigt, da der Grund für ihre Bestrafung theils ein lächerli­cher war, theils die Leute so willkürlich an die Kette gelegt waren, daß sich das Rechtsgefühl streubt. Außerdem war ihr Gesundheitszustand derartig, daß eine weitere Internierung mit Ge­fahr für ihre Gesundheit verbunden war.“(R-406, RS.195). Bestätigend hierzu die von Vohsen während seiner Küstenbereisung vorgefundenen Zustände: R-698, S.94f.

[106] Vgl.o. bzgl. Bagamoyo Anm.42; bzgl. Daressalam s. R-388, S.30, R-406, RS.76f und Leue, S.7f; s.a. R-698, S.24; R-692, RS.70; Kurtze, S.70; Schmidt, 1892, S.6, S.8, S.15, S.19; ders. 1922, S.32, S.69, S.71f; u.a.

[107] R-406, S.113 /; s.a. Wangemann, S.70/. Diese Darstellung widerspricht eindeutig der ohne Quellenbeleg erfolgten und zudem logisch verwirrenden Anschuldigung: „Hundert Marinesoldaten gingen an Land, verhafteten den Statthalter des Sultans und überfielen den Harem des Wali, der die Flucht er­griff.“ in: Pakenham, S.400.

[108] R-406, S.113f. Da nach kritischer Prüfung aller (!) relevanten Fakten, welche dem AA bzw. Rk schließlich vor­gele­gen sind, sich die Vorwürfe wegen sexueller Übergriffe als un­be­rechtigt erwiesen haben, verwundert es gerade  n i c h t, daß sich der Rk darüber nicht erregt ha­ben soll, wie sich Müller mokiert (Müller, S.381).

Die Abschrift der Denkschrift in den DOAG-Akten (R-406, RS.110) gibt den Namen des wâlî mit „Abd –el Gawy“(?) an, sonst wird er – wie gehabt – als Abdul Kaoni geführt.

[109] Baumann, S.38.

[110] R-406, S.113. Eine befestigte Regierungs-Boma wurde erst unter Wißmann angelegt und später ausgebaut, vgl.: Richelmann, 1906, S.241; Militärisches Orientierungsheft, Kap.XV, S.8; u.a.

Zum Überraschungsmoment vgl.a.: R-406, RS.32; bestätigend zur bloßen Enwaffnung auch: R-770, S.10f (Sul­tanstelegramm vom 24.8.1888) und R-770, S.19 (Bericht des ksl. Gks vom 27.8.1888).

[111] Vgl.o. Anm.94.

[112] R-770, S.112, worin Vohsen in einem Zeitungsartikel feststellt, daß eine solche nicht (!) statt­gefunden habe.

[113] Vgl.: Reichsstrafgesetzbuch, Berlin/Leipzig1920, §177; Strafgesetzbuch, München1992, §177; Jakob Hein­rich Kaltschmidt: Vollständiges stamm- und sinnverwandtschaftliches Ge­sammt-Wörterbuch der Deutschen Sprache, Nördlingen 1865, S.1017; vgl.a. „vergewalti­gen“ = „gewaltsam behandeln“(loc. cit.).

[114] R-406, S.111 und RS.111 (mit „Er“ ist von Zelewski gemeint).

[115] R-406, RS.113. Auf diese Fehldarstellung in der Denkschrift verweist auch Vohsen in sei­nem Schreiben an den ksl. Gk vom 15.9.1888 in: R-406, RS.107. Dr. Michahelles bemerkt grundsätzlich in seinem Be­richt vom 18.9.1888, daß die Pangani-Deputierten am 14.9.1888 „die unsinnigsten Behauptungen“ hervorge­bracht hätten und auch sonst nicht viel Nützliches aus deren Reden zu entnehmen gewesen sei. Der Bezug zu den bereits diskutierten Anschul­digungen wird dabei klar herausgestellt; s. DKZ 1888, S.417. Schon früher hatte er bemerkt, daß er mit Richtigstellungen bzgl. Falschanschuldigungen wegen angeblich unge­heuerlicher Gewalttaten der DOAG-Beamten beim Sultan zu tun gehabt habe: R-770, RS.57.

[116] S.a. Bekenntnis von Zelewskis vor dem wâlî am 12.8.1888, er sei ab 16.8.1888 „der ober­ste Beamte des Sultans Seyid Chalifa“ in: R-406, S.25.

[117] R-406, RS.196; s.a. S.79ff (17.8.), S.196 (24.8.), S.201 (31.8.), S.199 (2.9., gez. von Ze­lewski, Sigl, Burchard), RS.199 (Vohsen), S.200 (2.9.); S.202 (4.9.). Gleiche Hilfsersuchen für Pangani auch in: R-406, S.64f, S.80, RS.86 (Vohsen); für Lindi: S.39, S.117; für Lindi, Kilwa, Daressalam, Pangani, Tanga: S.71, S.72f (durch Vohsen); für alle Kü­stenstationen: R-406, RS.86 (durch Vohsen); s.a. S.64f; u.a.

[118] Bestätigend auch: R-406, S.201 und Analyse der Verhältnisse durch das AA in: R-770, S.22. Müller betitelt demgegenüber wiederholt von Zelewskis Verwaltung als „Terrorregime“ (S.352, S.382), die Leues in Daressa­lam als „nieder­trächtiges Terrorregime“(S.390). Ähnlich auch: Sippel, S.486.

Gerade Leue wurde aber z.B. glänzend rehabilitiert durch eine von der DOAG gemeinsam mit dem Sultan ein­geleitete Untersuchungsabordnung an Bord des Sul­tansdampfers Barawa, wel­cher Soli­man bin Nassr als Ver­trauens­mann vorstand. Im direkten Kontakt mit der Bevöl­ke­rung der noch nicht aufständischen Verwaltungs­sta­tio­nen des Südens sollte so vor Ort Be­schwerden, welche in Sansibar gegen die DOAG erhoben worden wa­ren, nach­gegangen, und im Namen des Sultans nötigenfalls nachträglich die Bevölke­rung über die Auswirkung des Kü­stenvertrages korrekt aufgeklärt und so Ruhe und Ordnung wiederhergestellt werden. So­wohl Leue wie auch die be­trof­fene Bevölkerung schienen jedoch gleichermaßen überrascht über die von Soliman bin Nassr am 23. Sept. 1888 vor­gebrachten Anschuldigungen, so daß die Untersu­chung mit einer Sym­pathiekundgebung der Einwohner für Leue endete, vgl.: DKZ 1889, S.210, bestätigt durch R-406, S.174, RS.175ff. Diese Infor­mation unterdrückt Müller, und da sich Soliman bin Nassr offensichtlich nicht als Gewährs­mann für angebliche, von DOAG-Agenten verübte Greuel verwenden läßt und sich um Frie­den bemüht, wird er als „Kolla­borateur“ diffamiert; vgl. Müller, S.407. Zur Mission von So­liman bin Nassr vgl.a.: R-406, RS.125, S.137, S.147f, S.148f, S.154, RS.157, S.171, S.174, RS.175ff, RS.216. Mit Soli­man, der darauf den wâlî von Pangani ersetzen sollte (R-406, RS.147f, S.158 u.a.), reiste u.a. auch von Ze­lewski (R-406, RS.147, S.174, S.176).

[119] Erwähnt bei: Pakenham, S.399 (ohne Beleg); Stoecker, S.87 (ohne Beleg); Sippel, S.480 mit Müller als Be­leg; Müller, S.362.

[120] Vgl.: Pakenham, S.399 (ohne Beleg); Sippel, S.480 mit Müller als Beleg; Müller, S.362.

[121] Petschull, S.176; Sippel, S.473 (ohne Beleg hierfür).

[122] Sippel, S.477, s.a. S.479, S.482, S.486.

[123] Vgl.: R-418, S.39f, S.42ff, S.75, S.77 (Marginalie des Rk), S.89, S.90ff, S.97ff; R-770, S.34ff.

[124] Vgl.: R-418, S.67.

[125] R-770, RS.34. Bestätigend zur korrekten Abgabenpolitik der DOAG: R-406, RS.145ff.

[126] R-406, RS.195. Diese Verordnung Nr.2 findet sich in: R-770, S.36.

[127] R-770, S.36.

[128] Sippel, S.477, s.a. S.479, S.486. Bei seiner Zitierung und Folgerung aus den schon er­wähnten „Provisorischen In­struktionen …“(R-418, S.42ff) schenkt der Autor der Bedeutung seiner eigenen Wortwahl: „Konzepte des Ge­ne­ralbevoll­mächtigten“ sowie dem Ausdruck „provisorisch“ zu wenig Beachtung. Wie schon erwähnt, wurden diese In­struktionen zusam­men mit anderen Entwürfen von Vohsen dem AA zur Begutachtung eingereicht. In einer Aktennotiz des AA vom 30.10.1888, welche die inzwischen eingegangenen Gutachten zu den eingereich­ten Schriftstücken zum Thema hat, wird denn auch bemerkt, eine Erörterung dieser erübrige sich derzeit, da „in­des­sen die in Rede stehenden Anordnungen nicht ausgeführt wer­den können.“(R-418, S.89). Und wie hätte anderer­seits die Bevölkerung vom Inhalt nicht zur Veröffentlichung bestimmter Instruktionen für das Personal erfah­ren sollen? Was nicht zur Aus­füh­rung gelangt (bzw. der Bevölkerung nicht bekannt ist), kann auch keine Reaktionen wie Aufstände zeitigen. Zur Zuständigkeitsbeschränkung eines qâdî s. zudem Anm.24.

[129] Sippel, Fazit: S.486, s.a. S.479, S.482. Auf die eine mißverständliche, den anderen Pro­klamationen zuwider­laufende, von Sippel aber nicht herangezogene Sultansorder wurde in Anm.100 schon hingewiesen.

[130] R-418, S.67.

[131] R-406, S.201

[132] R-406, RS.201; s.a. Dr. Michahelles in: DKZ 1888, S.416. Zur Handhabung der Eingebo­re­nengerichtsbarkeit in der Kolonialzeit vgl.: Lederer, 1994.

Selbst  w e n n  dieses Gericht sich, wie Sippel fälschlich behauptet (vgl.o. Anm.128), Berei­che der Ge­richtsbarkeit der qudât „angemaßt“ hätte, wäre durch die anwesenden stimmbe­rech­tig­ten Muslime (Mehrheits­entscheid!) immer noch die Berücksichtigung des islamischen Rechts gesichert gewesen.

[133] R-4744, RS.10. Als Beispiel s. Richelmann, 1892, S.13.

[134] R-406, S.201f.

[135] R-406, RS.111 (Denkschrift), aufgegriffen in: Müller, S.382, s.a. S.364; Pa­kenham, S.399 (ohne Beleg); Stoecker, S.87 (ohne Beleg); Sippel, S.479f, S.486, fußend auf Müller.

[136] R-770, S.37; übereinstimmend damit die Sultansproklamation vom 19.6.1888, vgl.o. Anm.16. Ausführlicher zu den Beweggründen der DOAG im Schreiben von deren Direktion an das AA: R-388, S.97ff, Punkt 3 (darin klarer Widerspruch zu Sippels Darstellung in: Sip­pel, S.480, S.486) und Dr. Michahelles in: R-388, RS.67f.

[137] R-406, RS.195. Die Behauptung, der Stationschef habe am „12. Ethagg“ durch Drohungen die Ortsältesten genötigt, ihm Land zu verkaufen, ist darum – abgesehen von dessen Erwide­rung: „Alle Anklagen, betreffend die Festnahme von Leuten, Drohungen, Sendung von Ge­fangenen nach Europa muß ich als Lüge bezeichnen.“(R-406, RS.113) – unglaubwürdig, da von Zelewski damit nicht nur seine eigene Stationspolitik (Aufschiebung der Grundbuchein­träge) sondern auch die Pläne der DOAG hinsichtlich juristisch stichhaltiger Landkäufe sabo­tiert hätte. Daß dem Bezirkschef der schon aus der Pädagogik be­kannte Grundsatz von der Wichtigkeit konsequenten Handelns durchaus bewußt war, zeigt seine Mitteilung in anderem Zusammenhang. „ … denn sonst dürfte sich bald eine Rechtlosigkeit und Unsicherheit unter unserer Verwaltung herausbilden, deren Folgen auf uns zurück­fallen würden … .“(R-406, RS.201).

Hinsichtlich der äußerst befremdlich anmutenden Anschuldigung der Denk­schrift, wiederholt sei bei Widersetz­lichkeit mit Ergreifen, Fesselung und Deportation von Pangani-Einwohnern oder gar des Sultans selbst nach Eu­ropa (vgl.: R-406, S.111f, s.a. S.112, aufgegriffen durch: Müller, S.382; Pakenham, S.400 (ohne Beleg)) bzw. mit Krieg (!) gegen die Stadt gedroht worden, der gegenüber nur die o.e. Ablösung und Verbringung des wâlî durch ein Schiff der dt. Marine nach Sansibar verifizierbar ist, ist zu bedenken, daß bei allen Kolonialmächten die Gestat­tung einer Einreise nach Europa meist nur ausnahmsweise und als be­sondere Ehre zu­gelassen war; vgl. z.B: So­liman bin Nassr (vgl.: R-5499, S.91) und Fall des (ehemaligen) Lektors des Seminars für Orientalische Sprachen Mtoro Bakari (in: R-5421). Ein Beispielfall aus Lindi untermauert daher auch die Verbringung nach Sansibar: R-695, S.13 (s.a. R-406, RS.38), ebenso wie die des (vor dessen Flucht angeordneter) von Zelewski-Attentäters: R-406, RS.198; ebenfalls bestätigend: R-697, S.74ff; dergleichen war an der Küste schon aus engli­scher Praxis bekannt, vgl.: Wilhelm Joest: Um Afrika, Köln 1885, S.271f.

Die Erwähnung eines „Krieges“ mag vielleicht in einer mißverständlichen Ausdrucksweise der Waswahili ihren Grund haben, da das gebräuchliche Fremdwort manoari zwar auf das englische man of war zurückgeht, aber in Kiswahili nur „Seemann/Matrose“ bedeutet und damit auf die Ma­rinewache anspielen könnte, s. Krenzler, S.50.

[138] R-406, S.121, so mußten auch andernorts um Grundbucheintragung nachsuchende Inder auf später „vertröstet“ werden.

[139] R-406, S.202 (Bericht vom 31.8.1888); R-698, S.26 (Soliman bin Nassrs Aussage, vgl.o. S.11/23/. Daß in Pangani bis zum Abzug der DOAG-Beamten keine (!) solchen Register ge­führt worden sind, belegt auch: R-388, S.101.

[140] R-388, RS.100.

[141] R-388, RS.97ff.

[142] R-388, RS.68 (vgl.a. AA in: RS.93) und  S.69 (vgl.a. AA in: S.94).

[143] R-388, RS.100.

[144] R-388, S.102f; zur Praxis der Kolonialzeit vgl. Lederer, S.75.

[145] R-388, S.95.

[146] R-406, RS.198 (vom 1.9.1888!).

[147] R-406, RS.180f (Circular Vohsens vom 31.8.1888); bestätigend auch S.200:„Tendenz der Gesellschaft, sich allmählig … in die Verwaltung der Küste einzuschleichen“.

[148] Vgl.o. Anm.23.

[149] Die sog. irreguläre Truppe des Sultans, auch wegen ihrer eigentümlichen Springtänze als Wiroboto ( = kisw. für Flöhe) benannt, stellte neben der regulären Armee unter dem Briten General Matthews, welche in militäri­schem Reglement ausgebildet war und aus uniformier­ten, gut gedrillten schwarzen Waswahili bestand, nach überlieferten Beschreibungen einen eher bunt gemischten, wilden Haufen dar, welcher sich aus religiös-fanati­schen Belutschen bzw. Südarabern zusammengesetzt haben soll. Sie wurden wegen ihres ungewöhnlichen Aus­sehens und Auftretens nahezu von jedem Reisenden beschrieben, welcher Sansibar besuchte; vgl. z.B.: Bau­mann, S.23f, Richelmann, 1892, S.101.

[150] Vgl.: R-406, S.198ff; demnach geriet von Zelewski dabei mehrfach als scheinbar Unbe­waffneter in Lebens­gefahr, konnte aber aufgrund seines besonnenen Auftretens jedesmal ein Blutvergießen und eine weitere Eskala­tion ver­hindern. Bestätigend: vertraulicher Bericht Vohsens an Dr. Michahelles: R-406, RS.88 und DKZ 1888, S.146; Dilthey: R-695, RS.13. Ähnliche negative Auswirkungen der Irregulärensendung z.B. in Lindi: R-406, S.119, S.165ff; bzgl. Süd­stationen: R-406, RS.70f (Vohsen-Bericht), allg.: R-692, S.69f (Admi­rals­bericht), Schmidt, 1894, S.43f; u.a.

In einer geheimen Mitteilung an Dr. Michahelles bemerkt Vohsen als Abschluß seiner Aus­füh­rungen: „Aus all diesem geht hervor, daß … der Sultan uns Askaris zur Verfügung gestellt, welche schon vor ih­rer Abreise die Ordre zu revoltieren (erg.: erhalten haben, d.Verf.)“(R-406, RS.88). Ähnlich erging es schließlich General Matthews mit seiner Regulären-Entsatz­truppe, vgl.: loc.cit. und ebda., RS.94; Matthews-Nachricht: R-406, RS.149; Bericht von St. Paul-Illaires: R-406, RS.94; Vohsen-Be­richt: R-406, S.151; Mi­chahelles-Bericht, 24.9.1888: DRA, 25.10.1888 und DKZ 1888, S.349; Voh­sen-Denkschrift: R-697, S.73.

[151] R-406, RS.88; bestätigend: Dilthey: R-695, RS.13; Dr. Michahelles in: DKZ 1888, S.416f;  Schmidt, 1894, S.46; ders., 1892, S.26; u.a.

Von Zelewski, der im Anschluß die Befriedungsmission Soliman bin Nassrs begleitete (vgl. Anm.118), dann zur Unterstützung des Stationschefs nach Kilwa (vgl.: R-406, RS.24) und schließ­lich zur Station Bagamoyo beordert  wurde, deren Verteidigungszustand er verbesserte (vgl.: ebda. RS.156; R-695, RS.86f), ging Ende des Jahres aus Gesundheitsgründen zurück nach Deutschland (vgl.: Schmidt, 1894, S.54; R-695, S.50). Wißmann, der nach Angabe sei­ner Untergebenen immer betont Wert auf korrek­ten und ein­fühlsamen Um­gang mit Einge­bo­re­nen und be­sonders Muslimen legte (vgl. z.B.:Richelmann, 1906, S.198ff; ders., 1892, S.10, S.88; ein gutes Beispiel von seiner Beliebt­heit bei den Eingeborenen gibt: ebda. S.210ff), übernahm ihn als einen sei­ner Kompagniechefs (ebda. S.213). Später stellte von Zelewski bis zu seinem Tod im Ge­fecht vom 17.8.1891 den er­sten Schutztrup­penkomman­deur der neuen Kolonie.

[152] Hier speziell: R-770, S.83 (vom 3.10.1888), briefliche Wiederholung vom 2.6.1889 an den Kaiser: R-388, S.63f und den Rk: R-388, S.64ff; s.a. R-770, S.10f. Rk-Beurteilung dazu vom 5.10.1888 gegenüber dem Bot­schafter in London: R-770, S.88ff.

[153] Vgl. Niederschrift Rantzaus in Friedrichsruh: R-770, S.26; Wiederspiegelung auch in: R-360, S.113ff. Daher ist es entgegen Müllers Kritik an seinem Verhalten nicht verwunderlich, weshalb sich der Rk z.B. nicht tadelnd zu den – nicht verifizierten – „Not­zuchtakten“ geäu­ßert habe; vgl.: Müller, S.381, Fn.17. Außerdem bemerkte der Rk mit Bezug auf die o.e. Sultansbeschwerden: „Wäre dergleichen vorgefallen, so würde Reutersche Tele­graphenburau nicht ermangelt haben, es der Welt zu berichten.“(R-770, RS.88). Die Schreibfehler erklären sich wohl aus der bloßen Vorlage des archivierten Schriftstücks für die spätere Ausfertigung.

[154] R-770, RS.89, s.a. S.108f und vgl. S.14f. Zum politischen Klima zwischen den beiden Ländern s.a. DKZ 1888, S.113f, S.169f; Steltzer, S.30ff; vgl.a.: Höpfl, S.196f, S.201ff, S.212.

[155] R-770, S.78.

[156] Bezugnahme in einer Antwort des AA vom 29.11.1888 in: R-418, S.121. Eine beidseits intendierte und ge­meinsam vorgebrachte Forderung der deutschen und britischen Regierung beim Sultan führte schließlich ge­gen Ende 1889 dazu, daß „der Europäer-feindliche Rathge­ber des Sultans Bakaschmar“(R-388, RS.75) seiner Ämter und seines Einflusses am Hof ver­lustig ging. Vgl.a.: R-406, RS.88; R-698, RS.27; R-705, RS.9; Kurtze, S.130.

[157] Eine Bestätigung dafür scheint eine Aussage des Sultans nach Angabe in Vohsens „Pro­memoria über den Aufstand …“ zu sein: Demnach habe derselbe „bei meinen letzten Ver­handlungen mit ihm zugegeben, daß der Aufstand nicht in dem Verhalten der Beamten der Gesellschaft, sondern in dem Protest der Küstenbevölkerung gegen die Vertrags-Bedingungen seine wahre Ursache gehabt hatte.“(R-698, RS.86f).

Die IBEAC, welche ja im wesentlichen den gleichen Vertrag mit dem Sultan geschlossen hatte (vgl.: R-406, RS.232), habe sich in ihrem Gebiet dagegen nach Dr. Michahelles Aus­sage, welche zudem vom Araber Moha­med bin Salum im Prinzip bestätigt wurde (R-406, S.116), die bloße Duldung durch die maßgeblichen arabi­schen Kreise durch enorme Beste­chungssummen erkauft, ein Verhalten, das der ksl. Gk für Deutschland katego­risch aus­schloß: R-695, S.66. Bestätigend: R-698, RS.96; R-695, S.77ff.

[158] Vgl. R-406, RS.88, S.99, RS.151, RS.235; R-695, S.73 (Vohsen); R-770, S.70 (Dein­hard/Michahelles); DKZ 1888, S.349 (Michahelles); be­stätigend auch: Porter, S.343; Bau­mann als frühere Geisel Buschiris: R-695, S.9.

[159] Vgl. z.B.: R-692, S.4ff (Times), S.76f (Times), S.101ff (aus Bombay); R-419, S.103/S.106 (aus Portugal); R-695, S.38ff (Contemporary Review/London, s.a. S.101), S.65f (Indepen­dence Belge; s.a.: S.99), S.13; bzgl. Times-Artikeln: R-698, RS.96f; DKZ 1888, S.339, S.349.

[160] DKZ 1888, S.365. Als Hauptinitiatoren der kriegerischen Zusammenstöße waren nicht nur von diesen beiden Regierungen wiederholt die am Sklavenhandel beteiligten (arabischen) Kreise bezeichnet worden, vgl. z.B.: Gott will es! 1890, S.331 (franz. Sudan, franz. Dahomey, portugies. Ostafrika); R-698, S.97f (Sudan, Zentralafrika); R-406, S.239, DKZ 1888, S.348; Gott will es! 1890, S.250; Porter, S.343, S.357 u.a. (brit. Interes­sensphäre in Ostafrika); DKZ 1888, S.350/360 und 1889, S.154 (Briten am Nyassa); Gott will es! 1889, S.220ff, 1890, S.284, S.634, 646ff, 1891, S.121, S.261ff/S.391ff etc.; Falken­horst, S.49, u.a. (belg. Kongo); DRA, 12.1.1889 und R-695, S.16ff (Nyanza/Uganda, Zentralafrika gegen Briten, Fran­zosen); R-695, S.81 / R-406, RS.32, S.157 (gegen Briten); Rk in 1. Beilage zum DRA, 28.1.1889 so­wie in: R-770, S.89; Baumann: R-695, S.9; Dilthey: R-695, S.13; Times 18.1.1889 in: R-695, S.27 (deutsche In­teres­sensphäre in Ost­afrika); Bu­schiri-Aussage gegen­über seiner Geisel Dr. Meyer in R-698, S.15f (bzgl. Nyassa, Tanganyikasee, Nyanza, Su­dan, dt.-ostafr. Küste); Dein­hard in: R-692, RS.69. Auch diese Darlegungen ignoriert Stoecker zu­gunsten seiner „so­zialistischen Grundüber­zeugung“, vgl.o. Anm.63.

[161] R-406, S.109 (aus dem Zusammenhang geht eindeutig hervor, daß mit „Uebelthäter“ ge­rade nicht (!) die Deut­schen gemeint sind); beipflichtend Vohsen in: R-697, S.74ff.

[162] R-406, RS.151. Bestätigend Dr. Meyer: R-698, S.16; Schmidt, 1892, S.24; Dr. Micha­hel­les sprach von afrikaerfahrenen, nicht leicht zu ersetzenden Männern, welche er so­gar dem Rk gegenüber zur Aufnahme in den Kolonialdienst emp­fahl, s. R-418, S.129f; s.a. Anm.85.

Die von Müller in Fn.13 zu S.380 zitierte, vernichtend erscheinende Aussage Dr. Michahel­les‘ über die Akti­vi­täten der „Gesellschaft“ im Norden des Landes (R-695, S.59, bei Müller ohne Seitenangabe!) bietet ein auf­schlußreiches Beispiel für dessen „kreativen“ Umgang mit Quellenmaterial. In besagtem Brief äußert sich der Gk privatim, gibt also keine Einschätzung kraft besonderer unmittelbarer Kenntnisse oder Informa­tionen seines Amtes ab. Dazu war er auch nicht in der Lage, da sich die angesprochenen Vorfälle zur Zeit seines Amtsvor­gän­gers Dr. Arendt schon im Frühjahr 1887 abgespielt hatten und nicht, wie man aus dem aus dem Zu­sammen­hang gerissenen Zitat vielleicht schließen mag, 1888. Zur Zeit der damaligen Akti­vitäten von Dr. Peters und sei­nen Mitarbeitern hatte es auf eine Sultansbe­schwerde hin eine großangelegte amtliche Untersuchung ge­geben mit dem Ergebnis, daß die Beschwerde sich als ein  M i ß v e r s t ä n d n i s  bzw. als h a l t l o s  erwies. Lediglich der ange­spro­chene Baumeister Hörnecke, gegen den diesbezüglich gar keine Klage vorgelegen hatte, wurde „wegen groben Unfugs“ zu einer Geldstrafe verurteilt; R-388, S.32, ganzer Sachverhalt ab S.3. Die amtlichen Berichte zum Fall waren lange vor Mi­chahelles‘ Dienstzeit in Sansibar (vgl.: Nachlaß Dr. Michahelles, S.24) nach Berlin abge­gangen, so daß er sich im Brief wohl auf Gerüchte stützte. Liest man Dr. Michahel­les‘ Ausfüh­rungen im Zu­sam­men­hang, wird zu­dem klar, daß sein Hauptanliegen ist, f ü r  die DOAG eine Reichsunterstüt­zung zu erlangen, indem er vehement  f ü r  dieselbe eintritt, insbesondere im Ver­gleich zum Vor­ge­hen der IBEAC (s.o. Anm.157). Hätte er tatsächlich ent­sprechende grundsätzliche Vorbe­halte gegen die ge­genwärtigen Vertreter der DOAG ge­habt, hätte er sich als Gk ent­ge­gen Voh­sens Ver­mutungen und trotz der anfänglichen Widerstände des Rk nicht wie­derholt so sehr für die DOAG bzw. ihre Ange­stellten eingesetzt wie es gerade (!) aus diesem Brief an Dr. Krauel, sei­ner Kor­re­spondenz mit dem AA und seinem Nachlaß her­vorgeht; s. z.B.: R-418, S.76ff, S.127ff, S.141ff; R-770, S.12, S.39ff, S.45ff, S.57ff, S.60ff, S.72ff, dazu: S.80; Nach­laß, ab S.28.

All dies verschweigt Müller. Leider erschwert er auch durch seine unvollständigen Quellen­angaben deren Über­prüfung erheblich, da die Akten nur selten und dann auch nur recht un­vollständige Inhaltverzeichnisse besitzen und die enthaltenen  Schriftstücke nicht nach ihrem Abfassungsdatum eingeordnet sind, so daß allein durch die Datums­angabe ein Dokument darin nur im günstigen Ausnahmefall aufgefunden werden kann.

[163] R-695, S.13. Auch der Admiral revidierte nach Kenntnis der Situation vor Ort seine Ein­schätzung von Ze­lewskis zum Positiven: R-695, RS.86f.

[164] Bedeutsam ist auch folgendes Stilmittel: Nachdem Müller z.B. auf S.381 ein Zitat mit – wieder unvollständi­ger – Quellenangabe gebracht hat, folgt der Teilsatz: „Forsches Auftreten, etwas ostelbische Gutsherrenpsycho­logie und eine Kompagnie Soldaten, und schon ‚kuscht das Pack‘“. Eine Überprüfung der vorhergehenden wie der nächsten Quellenan­gabe offen­bahrt jedoch, daß diese zur Erregung von Empörung gegenüber dem DOAG-Beamten geeig­nete Aussage, welche wie ein Zitat gestaltet ist und vom Leser daher wohl von Ze­lewski zu­ge­ordnet würde, nicht vom Bezirkschef stammt, sondern von Müller selbst.

[165] Müller, S.228, Fn.38 in Verbindung mit seinen Ausführungen von S.22ff. S.a. Anm.172.

[166] Vgl. z.B.: Müller, S.23f.

[167] Siehe z.B. Gunnar Myrdal: Das Wertproblem in der Sozialwissenschaft, Bonn – Bad Go­desberg 1975.

[168] Max Weber: Soziologie, Universalgeschichte, Politik, Stuttgart 1973, S.327, s.a. S.326.

[169]A. Hermann: Die Entwicklung sozialistischer Überzeugungen und Einstellungen, in: Bei­träge zur Theorie der sozialistischen Erziehung, Wissenschaftliche Zeitschrift der Pädagogi­schen Hochschule Erfurt/Mühlhausen, Heft 2/1969, S.22f; zitiert nach: Methodik Musikunte­richt, Hrsg.: Akademie der Pädagogischen Wissenschaften, Berlin 1979, S.27f. Der Beschluß des ZK der SED von 1955, in der ZfG veröffentlicht und zur obligatorischen Leitlinie erhoben, beinhaltete auch die Verpflichtung der Historiker der DDR „planmäßig zur s c h ö p f e r i  s c h e n  Mitarbeit bei der Ausar­beitung eines marxistischen Geschichtsbildes“ beizutragen, vgl. Ge­genwartsaufgaben der Geschichtswissenschaft in der Deut­schen Demokratischen Re­publik, in: ZfG, Berlin 1957, S.454 (Hervorhebung, d. Verf.).

[170] Vgl. z.B.: Rolf Rudolph: Siebenjahresplan und Geschichtswissenschaft, in: Zeitschrift für Geschichts­wissen­schaft (abgek.: ZfG), Berlin 1959, S.1474ff; Adolf Laube: Eine neue Form der populärwissenschaftlichen Tätig­keit der Historiker, in: ZfG, 1960, S.164ff; Ernst Diehl: Zu einigen Problemen und Aufgaben der Ge­schichts­wissenschaft der DDR in der ge­genwärti­gen Etappe, in: ZfG, 1969, S.1393ff; s.a. die grundsätzli­chen – wenn auch auf den Bereich der Mediävistik fokussierten – Ausführungen zu den ideologi­schen Vorgaben für die DDR-Ge­schichtsschreibung im Verlauf der Jahrzehnte bei: Peter Segl: Mittelalterfor­schung in der Ge­schichtswissenschaft der DDR, in: Ge­schichtswis­senschaft in der DDR, Ber­lin 1990, Bd.2, S.99ff und im selben Veröffentlichungsorgan speziell für den Bereich der Kolonialge­schichts­schreibung: Horst Gründer: Kolonialismus und Marxismus. Der deutsche Kolonialis­mus in der Ge­schichts­schreibung der DDR, in: Ge­schichtswissenschaft in der DDR, Berlin 1990, Bd.2, S.671ff.

[171] S. z.B.: „The best sources for Germans in East Africa are Fritz Ferdinand Müller, Deutsch­land … „ in: Ben­nett, S.288, Anm.1; Deutschs Schlußkapitel „The Coastal Uprising“ baut im wesentlichen auf Müller bzw. des­sen Wiedergabe der Pangani-Denkschrift auf (s. Deutsch, S.215ff); oder vgl. die zahlreichen Verweise auf ausführliche­re Darstellungen Müllers wie z.B. die Emp­feh­lung: „Eine detaillierte Schilderung der deut­schen Invasion befin­det sich bei Müller …“ bei Sip­pel, S.492, Anm. 94, dessen Artikel sich auch sonst eng an Müllers Studie und Stoeckers zumThema geäußerte „Grund­überzeu­gungen“ anlehnt. So wer­den beide DDR-Veröffentlichungen bzgl. der generellen geschicht­lichen In­formation neben Kurtze hinsicht­lich der DOAG und Zim­mer­mann in Bezug auf Kolonialpolitik wie Stan­dard­werke her­ausge­stellt, obwohl z.B. Horst Gründer: Ge­schichte der deut­schen Kolonien, Paderborn 1985 (in­zwi­schen in verschiedenen Auflagen erhältlich), oder Hans Georg Steltzer: Die Deutschen und ihr Ko­lo­nial­reich, Frankfurt 1984, zur Verfügung gestanden wären. Zum ebenfalls (von Sippel) an­geführten Werk von Falkenhorst wäre noch zu bemerken, daß sich dessen Autor trotz des Titels: Deutsch-Ost­afrika, Ge­schichte der Gründung einer deut­schen Kolonie, Stutt­gart/Berlin/Leipzig 1890 – wie schon aus dem Vorwort er­sichtlich – zum weitaus größten Teil dem Handel und der Geogra­phie widmet, während eine große An­zahl aus­führlicher, zeitge­nössischer Werke, die die Historie zum Hauptthema haben, gänzlich außer Acht gelassen worden sind.

[172] Es befremdet zudem, daß der Name des damaligen Doktoranden Müller (vgl.: Kollektiv unter Leitung von Walter Markov: Arbeiten zur Geschichte des Kolonialismus und zur na- tionalen Befreiungsbewegung der kolo­nialunterdrückten Völker, in: Historische Forschun­gen in der DDR, Sonderheft zur ZfG, 1960, S.556 und Gründer, 1990, S.695) nicht auf den Lauf­zetteln der Archivalien, wie z.B. der für den Sachver­halt so wichtigen R-406, gelistet ist, in welche sich jeder Benutzer der entsprechenden Akte einzutragen hat. Da erhebt sich zumin­dest bzgl. Müller die Frage, ob ihm die re­le­vanten Akten über­haupt insgesamt vorgele­gen ha­ben, wenn man folgende Vorgaben bedenkt: den aufschlußreichen Beschluß des ZK der SED im Hin­blick auf „Die Ver­besserung der For­schung und Lehre in der Ge­schichts­wissenschaft der Deutschen Demokrati­schen Republik“, Abschnitt „G. Die Auf­gaben der Parteiorga­nisa­tionen an den histori­schen Instituten, Museen und Archi­ven“(ZfG, 1955, S.507ff, ins­bes. S.522, S.526f) im „Kampf gegen den Objektivismus und die in­tellektu­elle Überheblich­keit eines Teils der Ge­nossen Studenten“, bei der Verpflichtung al­ler „wis­sen­schaftlichen und techni­schen Kräfte in ihrem Ar­beitsgebiet zur Erfüllung der Par­teibe­schlüsse auf dem Gebiet der Geschichtswissen­schaft“(ebda. S.526) sowie das Ziel der Über­win­dung der „Faktologie“ als „spürbares Hemmnis“ der „Historiographie der DDR“(Rudolph, S.1485).

Ersterscheinung des Artikels in: „Die Welt des Islams“, Leiden 2003, Bd.43,2.